Die bloße Zerstrittenheit geschiedener Eltern rechtfertigt keine Übertragung des
Sorgerechts auf nur einen Elternteil; entscheidend ist, ob die elterlichen Konflikte sich konkret negativ auf das Kindeswohl auswirken. Ist eine
Kindeswohlgefährdung festzustellen, der die Eltern nicht eigenständig begegnen können, ist ein teilweiser Entzug der Personensorge möglich und geboten.
Die Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht geschiedener oder getrennt lebender Eltern aufgehoben werden darf, richtet sich nicht allein nach dem Grad der elterlichen Zerstrittenheit. Zerstrittenheit der Eltern kann nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können. Allein die Tatsache der Zerstrittenheit reicht mithin nicht aus, um eine Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil zu rechtfertigen.
Im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist vielmehr zu entscheiden, ob und in welchem Maß die Zerstrittenheit der Eltern sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Ist eine solche negative Auswirkung nicht erkennbar und auch für die Zukunft nicht zu befürchten, muss es trotz bestehender Kommunikationsschwierigkeiten bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben. Denn die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung beider Elternteile für ihr Kind entspricht auch in der Trennungssituation dem Kindeswohl am besten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge gilt im Grundsatz dasselbe. Eine einseitige Übertragung dieses Teilbereichs auf einen Elternteil ist nicht allein deshalb geboten, weil ein Elternteil die Hauptbetreuung übernimmt oder eine höhere Erziehungskompetenz in bestimmten Bereichen vorweist. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Ausgestaltung dem Kindeswohl dient. Insbesondere ist zu bedenken, dass eine Stärkung der sorgerechtlichen Position eines Elternteils, der dazu neigt, das Kind vom anderen Elternteil zu entfremden, den bestehenden Schaden für das Kindeswohl vertiefen kann, anstatt ihm entgegenzuwirken.
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