Ein Versorgungsträger, dessen
Anrecht im
Versorgungsausgleich gänzlich übersehen wurde, kann nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die tatsächlich am Verfahren Beteiligten Beschwerde einlegen.
Gemäß
§ 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Nach § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG beginnt diese Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs stellt sich die Frage, wie diese Fristen für Versorgungsträger gelten, die - mangels Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren - keine Bekanntgabe der Entscheidung erhalten haben. Hierbei ist zwischen zwei grundlegend verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden.
Ist ein Versorgungsträger bezüglich eines im Beschluss geregelten Anrechts nicht als Muss-Beteiligter i.S.d.
§ 219 Nr. 3 FamFG hinzugezogen worden und wurde ihm der Beschluss nicht zugestellt, gelten die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 FamFG nicht unmittelbar für ihn. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Rechtsmittelfrist jedenfalls nicht vor der Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Beschlusses beginnen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Dem übergangenen Beteiligten kann der Zugang zum Beschwerdeverfahren nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden, indem seine Beschwerdefrist mit der zeitlich letzten Bekanntgabe an die formell Beteiligten zu laufen beginnt, obwohl er vom Verfahren und seiner Einbeziehung in die gerichtliche Entscheidung keine Kenntnis hatte. Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet insoweit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Geltung der Beschwerdefrist gegenüber demjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war. In seiner Entscheidung vom 10.6.2021 hat der BGH klargestellt, dass die Beschwerdefrist für den übergangenen Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt (vgl. BGH, 10.6.2021 - Az: IX ZR 6/18).
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