Die Beschwerdefristen des
§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG gelten nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und dem der instanzabschließende Beschluss nicht bekanntgegeben worden ist.
Das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht ist nicht als monatlicher Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts zu bestimmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Auf den am 28. August 2014 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 26. Juli 1996 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den
Versorgungsausgleich geregelt. Das Familiengericht hat Versorgungsauskünfte für die von ihm angenommene Ehezeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 2014 eingeholt. Danach hat der Ehemann unter anderem ein betriebliches
Anrecht bei der Beteiligten zu 6 erworben, dessen Ehezeitanteil der Versorgungsträger mit einer monatlichen Rentenhöhe von 538,43 € angegeben und als Ausgleichswert eine monatliche Rentenhöhe von 404,69 € vorgeschlagen hat. Den Kapitalwert des Ehezeitanteils hat der Versorgungsträger mit 81.908 € angegeben und daraus - nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten - einen mit dem Ausgleichswert korrespondierenden hälftigen Kapitalwert von 40.829 € errechnet. Das Familiengericht hat mit am 16. März 2015 verkündetem Beschluss das Anrecht auf Verlangen des Versorgungsträgers extern geteilt und zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 6 ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in Höhe von monatlich 404,69 €, bezogen auf den 31. August 2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet sowie die Beteiligte zu 6 verpflichtet, einen Kapitalbetrag von 40.829 € nebst Zinsen in Höhe von 4,88 % p.a. ab dem 1. September 2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Diese Entscheidung ist der Versorgungsausgleichskasse, die nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist, nicht zugestellt worden. Allen übrigen Beteiligten ist die Entscheidung bis spätestens 24. April 2015 zugestellt worden.
Am 2. Februar 2016 hat die Versorgungsausgleichskasse Beschwerde eingelegt, nachdem sie am 27. Januar 2016 Kenntnis von der Entscheidung erlangt hatte. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des betroffenen Anrechts abgeändert und zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 6 ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in Höhe von 40.829 €, bezogen auf den 1. September 2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVAG begründet sowie die Beteiligte zu 6 verpflichtet, einen Kapitalbetrag von 40.829 € nebst Zinsen in Höhe von 4,88 % p.a. ab dem 1. September 2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
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