Im vorliegenden Fall ging es um eine Verletzung des Urheberrechts aus dem Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ und die Frage, ob der Rechteinhaber einen Anspruch gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen auf Auskunft derjenigen Nutzer, denen zurzeit einer Urheberrechtsverletzung die ermittelte IP-Adresse zugewiesen war, hat.
Nach Ansicht des BGH ist es hierfür nicht erforderlich, dass ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung bestand.
Der Auskunftsanspruch gegenüber der Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nachdem Urhebergesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt.