- Firmen / Gewerbe
- Urteile
Haftung des Internetseiten-Betreibers für das Hochladen von Lichtbildern durch einen Hacker?
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Betreiber einer Internetseite haftet in der Regel nicht als Störer für Inhalte, die durch Hacker dort eingestellt worden sind.
Des Betrieb eines Internetauftritts mittels eines veralteten Content-Management-Systems TYPO3 und mittels veralteter Module bzw. Erweiterungen zu diesem Content-Management-System, wodurch das Hochladen von Lichtbildern durch Hacker ermöglicht wird, begründet keine Täterhaftung gem.
§ 97 Abs. 1 UrhG.
§ 13 Abs. 7 TMG dient dem Nutzerschutz. Vom Schutzzweck des § 13 Abs. 7 TMG ist der durch einen Hacker-Angriff geschädigte Inhaber von Urheberrechten beziehungsweise verwandten Schutzrechten daher nicht erfasst.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.659 Beratungsanfragen
Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!
Verifizierter Mandant