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Haftung des Internetseiten-Betreibers für das Hochladen von Lichtbildern durch einen Hacker?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Betreiber einer Internetseite haftet in der Regel nicht als Störer für Inhalte, die durch Hacker dort eingestellt worden sind.

Des Betrieb eines Internetauftritts mittels eines veralteten Content-Management-Systems TYPO3 und mittels veralteter Module bzw. Erweiterungen zu diesem Content-Management-System, wodurch das Hochladen von Lichtbildern durch Hacker ermöglicht wird, begründet keine Täterhaftung gem. § 97 Abs. 1 UrhG.

§ 13 Abs. 7 TMG dient dem Nutzerschutz. Vom Schutzzweck des § 13 Abs. 7 TMG ist der durch einen Hacker-Angriff geschädigte Inhaber von Urheberrechten beziehungsweise verwandten Schutzrechten daher nicht erfasst.


OLG Hamburg, 18.06.2020 - Az: 5 U 33/19


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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