Auf dem Boden der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (etwa BGH, 02.09.2015 - Az: XII ZB 33/13; in der Folge aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Bremen, 14.11.2016 - Az: 4 UF 60/16) ist bei der Ermessensausübung ungeachtet der Ausgestaltung von
§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG als Sollvorschrift primär vom Halbteilungsgrundsatz auszugehen.
Der Aspekt des Verwaltungsaufwandes auf Seiten des Versorgungsträgers kann dabei keinen Ausschlag geben, wenn der Versorgungsträger für die sogenannten Teilungskosten einen Abzug vom Ausgleichswert veranschlagt.
Soweit es daneben auch darum geht, die Entstehung einer sogenannten Splitterversorgung zu vermeiden, kann hiervon in Anbetracht des eines in Rede stehenden Ausgleichswertes von 2.572,70 Euro keine Rede sein. Die Grenze zur wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit wird nicht erreicht. Ein solches
Anrecht ist daher auszugleichen.