Ein Anspruch auf Wertersatz für die durch den Unfall beschädigten Tattoos nach §§ 249, 251 BGB besteht nicht. Der Senat geht davon aus, dass ein Tattoo kein selbständig ersatzfähiger Gegenstand ist, sondern ein in die Haut dauerhaft eingebrachter darstellender Körperschmuck.
Die Beschädigung einer solchen nicht ohne Hautschädigung zu entfernende Körperverzierung kann lediglich bei der Bemessung von eventuellen Schmerzensgeldansprüchen nach § 253 Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden.
Die Beschädigung einer solchen nicht ohne Hautschädigung zu entfernende Körperverzierung kann lediglich bei der Bemessung von eventuellen Schmerzensgeldansprüchen nach § 253 Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden.
OLG Rostock, 12.07.2018 - Az: 5 U 86/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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