Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineHaben die geschiedenen Ehegatten einander wieder geheiratet, kann der Anspruch auf Familienunterhalt zu einer Anpassung nach
§ 33 VersAusglG führen.
Voraussetzung ist, dass ohne die Kürzung der Versorgung der Beitrag des Ausgleichspflichtigen zum Familienunterhalt höher wäre als der des Berechtigten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Haben die geschiedenen Ehegatten einander wieder geheiratet, kann nach herrschender Meinung auch ein Unterhaltsanspruch nach
§ 1360 BGB zu einer Anpassung nach § 33 VersAusglG bzw. der Vorgängervorschrift § 5 VAHRG führen. Dies soll nach Auffassung des OVG Münster (OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - Az: 1 A 2307/07) jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Ausgleichspflichtige deutlich mehr zum Familieneinkommen beiträgt als der Ausgleichsberechtigte.
Die vorgenannte Einschränkung erscheint folgerichtig. Auch im Falle eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach §§ 1569 ff. BGB gilt, dass der Unterhalt mit Wirkung der Anpassung tatsächlich gezahlt werden muss. Denn über unterbliebene Zahlungen hätte der Ausgleichspflichtige den Versorgungsträger nach
§ 34 Abs. 5 VersAusglG zu unterrichten mit der Folge, dass dieser die Aussetzung beenden könnte, § 34 Abs. 6 VersAusglG. Der Familienunterhalt kann folglich nur dann zu einer Aussetzung der Kürzung führen, wenn – ohne Kürzung der Versorgung – der Beitrag des Ausgleichspflichtigen zum Familienunterhalt höher wäre als der des Berechtigten. Nur in diesem Fall entspricht die Situation nämlich der Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen, die der Gesetzgeber bei Fassung der Härteregelungen § 5 VAHRG bzw. § 33 VersAusglG im Blick hatte.