Es kann zu einem Verlust der Ansprüche der Unterhaltsberechtigten führen, wenn ein berechtigtes Interesse des Unterhaltspflichtigen daran besteht, die Haushaltsführung und Kinderbetreuung allein zu übernehmen.
Ein Grund hierfür kann sein, dass der neue Partner erheblich mehr verdient aber auch dann, wenn das Einkommen in etwa gleich hoch ist. Dies begründet sich damit, dass das Interesse des neuen Partners an der Beibehaltung der Arbeit nicht geringer einzuschätzen ist als das Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Unterhaltszahlung.
Ein möglicher Nebenverdienst begründet dann keine Leistungsfähigkeit, wenn dieser zusammen mit dem Einkommen des neuen Lebenspartners nicht den sich nach der Düsseldorfer Tabelle für die Bedarfsgemeinschaft ergebenden Selbstbehalt erreicht.
Die krankheitsbedingte Unterhaltsbedürftigkeit der Antragsgegnerin steht außer Frage. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ist sie in ihrer eigenen Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sie trotz dieser Erkrankung in der Lage ist, aus einer eigenen Erwerbstätigkeit ein den Betrag von 200 EUR nachhaltig übersteigendes Einkommen zu erzielen. Dem steht ihr unbestritten labiler Gesundheitszustand entgegen. Dieser machte allein im vergangen Jahr drei mehrwöchige Klinikaufenthalte erforderlich.
Bei einer generell eingeschränkten Belastbarkeit lässt sich unter diesen Voraussetzungen eine feste Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht realisieren, so dass ihre bei den beschützenden Werkstätten ausgeübte Tätigkeit krankheitsgerecht ist.
Ein Grund hierfür kann sein, dass der neue Partner erheblich mehr verdient aber auch dann, wenn das Einkommen in etwa gleich hoch ist. Dies begründet sich damit, dass das Interesse des neuen Partners an der Beibehaltung der Arbeit nicht geringer einzuschätzen ist als das Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Unterhaltszahlung.
Ein möglicher Nebenverdienst begründet dann keine Leistungsfähigkeit, wenn dieser zusammen mit dem Einkommen des neuen Lebenspartners nicht den sich nach der Düsseldorfer Tabelle für die Bedarfsgemeinschaft ergebenden Selbstbehalt erreicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, da es an einer ausreichenden Leistungsfähigkeit fehlt.Die krankheitsbedingte Unterhaltsbedürftigkeit der Antragsgegnerin steht außer Frage. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ist sie in ihrer eigenen Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sie trotz dieser Erkrankung in der Lage ist, aus einer eigenen Erwerbstätigkeit ein den Betrag von 200 EUR nachhaltig übersteigendes Einkommen zu erzielen. Dem steht ihr unbestritten labiler Gesundheitszustand entgegen. Dieser machte allein im vergangen Jahr drei mehrwöchige Klinikaufenthalte erforderlich.
Bei einer generell eingeschränkten Belastbarkeit lässt sich unter diesen Voraussetzungen eine feste Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht realisieren, so dass ihre bei den beschützenden Werkstätten ausgeübte Tätigkeit krankheitsgerecht ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


