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Versorgungsausgleich: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter den früheren Ehegatten nach § 20 VersAusglG ist der Versorgungsträger hinsichtlich des Zahlungsausspruchs nicht in eigenen Rechten betroffen und daher nicht beschwerdebefugt.

Anderes gilt (entgegen bisher h.L.) hinsichtlich der Anordnung der Abtretung der Ansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen den Versorgungsträger, dem damit ein zweiter Gläubiger gegenüber steht.

§ 21 Abs. 3 VersAusglG stellt klar, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich höher eingestuft wird als etwaige Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbieten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. wurde geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG ein Teilausgleich der Versorgung des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin stattfand. Für die Antragstellerin wurden insoweit Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund errichtet. Im Übrigen wurde der Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

Beide Beteiligte beziehen mindestens seit dem 1.9.2019 Altersversorgungsleistungen. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 11.5.2020 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf.

Mit Schriftsatz vom 19.5.2021 leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach der Scheidung ein. Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente zum Ausgleich der von ihm erworbenen Anrechte auf Versorgung bei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1.8.2023 und verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger für die Zeit ab 1.8.2023 in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

Darüber hinaus wurde der Antragsgegner zur Zahlung einer weiteren Ausgleichsrente zum Ausgleich seiner Rente bei dem weiteren Beteiligten zu 2. verpflichtet.

Gegen den dem Beschwerdeführer am 1.8.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner per elektronischem Dokument am 18.8.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tag. Er wendet sich zum einen gegen die Höhe der Ausgleichsrente hinsichtlich des Ausgleichs der bei ihm bestehenden Rente. Zudem verstoße die in Abs. 2 angeordnete Abtretung gegen § 10 RAVG Nordrhein-Westfalen, wonach Ansprüche auf Leistungen weder abgetreten noch gepfändet werden können.

Die Versorgungsträger sind vom Amtsgericht als weitere Beteiligte in das Rubrum des angefochtenen Beschlusses aufgenommen worden.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei unzulässig, da der Versorgungsträger nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde hinsichtlich der Abtretung auch unbegründet.

Der Antragsgegner schließt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung an und überlässt die Entscheidung zur Abtretung dem Gericht.

Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, unter teilweiser Verwerfung und teilweiser Zurückweisung des Beschwerdebegehrens ohne weitere mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Eine Stellungnahme der Beteiligten erfolgte nicht.

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