Eine Jugendhilfemaßnahme und somit auch eine Inobhutnahme ist konstant durch die Behörde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen, wodurch sich für ein und dieselbe Maßnahme Zeitabschnitte ergeben können, die rechtlich unterschiedlich zu bewerten sein können.
Bei Selbstmeldern genügt der ernsthaft, freiwillig und nicht rechtsmissbräuchlich geäußerte Wille des Kindes oder Jugendlichen allein nicht bzw. nur für eine kurze Zeitspanne zu Beginn der Inobhutnahme; im Anschluss muss für eine weitere Aufrechthaltung der Inobhutnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten umgehend eine Gefährdungseinschätzung erfolgen.
Bei Selbstmeldern genügt der ernsthaft, freiwillig und nicht rechtsmissbräuchlich geäußerte Wille des Kindes oder Jugendlichen allein nicht bzw. nur für eine kurze Zeitspanne zu Beginn der Inobhutnahme; im Anschluss muss für eine weitere Aufrechthaltung der Inobhutnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten umgehend eine Gefährdungseinschätzung erfolgen.
VG München, 14.12.2022 - Az: M 18 K 19.2180
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