Die Familiengerichte entscheiden nach einer Inobhutnahme lediglich über die dann erforderlichen Maßnahmen zum
Wohl des Minderjährigen, nicht aber über die Rechtmäßigkeit der zurückliegenden Inobhutnahme.
Die Inobhutnahme verliert mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Bestellung des Jugendamts zum Vormund nicht ihre Rechtsgrundlage.
Ein formeller Antrag gemäß
§ 1666 BGB an das Familiengericht ist erst ab der Geburt des Kindes zulässig.