Gemäß
§ 1696 Abs. 2 BGB ist eine kindesschutzrechtliche Maßnahme insbesondere nach den §§ 1666 bis 1667 BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das
Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Gemäß der damit im Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 166 Abs. 2 FamFG hat das Gericht eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Regelung verpflichtet das Familiengericht, auch nach Beendigung eines Kindesschutzverfahrens zu überprüfen, ob von Amts wegen ein Abänderungsverfahren nach Abs. 1 einzuleiten ist.
Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einer Kinderschutzsache steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Abänderung bestehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser nach rechtlicher Würdigung ein Einschreiten erfordert. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - daran, beendet das Gericht seine Vorermittlungen und lehnt die Einleitung eines Verfahrens ab.