Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen sind nach §§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG verpflichtet, auf Anforderung des Gesundheitsamtes einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorzulegen. Weder eine Verdachtsmeldung über Impfnebenwirkungen bei Verwandten noch ein negativer Titernachweis erfüllen diese Nachweispflicht.
Rechtsgrundlage und Nachweispflicht
Rechtsgrundlage für die behördliche Aufforderung zur Vorlage eines Masernschutznachweises ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, haben dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Bei minderjährigen Personen trifft diese Verpflichtung nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG die Sorgeberechtigten persönlich - der Gesetzgeber hat damit nicht lediglich eine Vertretungsregelung getroffen, sondern die Verpflichtung originär auf die Sorgeberechtigten übertragen (vgl. VGH Bayern, 06.10.2021 - Az: 25 CE 21.2383).
Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Die einschlägigen Vorschriften des Masernschutzgesetzes sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat die §§ 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 sowie Abs. 13 Satz 1 IfSG bereits als gerechtfertigte Eingriffe in das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Kinder (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bewertet und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verneint (vgl. BVerfG, 21.07.2022 - Az:
1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20). Die Maßnahme dient dem öffentlichen Gesundheitsschutz sowie dem Schutz vulnerabler Personengruppen, zu dem der Staat auch aufgrund seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, 11.05.2020 - Az:
1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20).
Zuständigkeit: Sachgebiet innerhalb des Landratsamtes unerheblich
Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit derartiger Anordnungen ist die Frage der sachlichen Zuständigkeit regelmäßig von Bedeutung. Nach § 65 Satz 4 ZustV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG sind in Bayern die Landratsämter als untere Gesundheitsbehörden für den Vollzug des § 20 IfSG zuständig, soweit das Infektionsschutzgesetz Aufgaben den Gesundheitsämtern zuweist. Welches Sachgebiet innerhalb des Landratsamtes dabei nach außen tätig wird, ist für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Belang, da die einzelnen Sachgebiete oder Abteilungen keine eigenständigen Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG darstellen. Die interne Aufgabenverteilung obliegt der Organisationsentscheidung der Kreisverwaltungsbehörde selbst.
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