Die gemeinsame
elterliche Sorge und ein bestehendes
Wechselmodell können nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Eltern nach der Trennung erhebliche Kommunikationsprobleme haben oder miteinander in Konflikt stehen. Maßgeblich ist allein das
Kindeswohl, für das ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit genügt. Der Kontinuität eines seit Jahren gelebten Modells sowie dem geäußerten Kindeswillen kommt dabei besonderes Gewicht zu.
Nach
§ 1671 Abs. 1 BGB ist bei Entscheidungen über die elterliche Sorge nach Trennung der Eltern ausschließlich das Kindeswohl maßgebend. Die hiernach gebotene zweistufige Prüfung fragt zunächst, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht, und erst auf einer zweiten Stufe, welchem Elternteil die alleinige Sorge zu übertragen wäre. Bereits auf der ersten Stufe scheitern Anträge auf Alleinsorge häufig - nämlich dann, wenn die gemeinsame Sorgerechtsausübung trotz bestehender Konflikte dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Grundvoraussetzung für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ist die Kooperationsbereitschaft beider Elternteile, also der Wille, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung gemeinsam zu tragen. Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet jedoch nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden. Zur Normalität in Eltern-Kind-Beziehungen gehört vielmehr, dass Eltern über Einzelfragen der Erziehung unterschiedliche Auffassungen haben.
Die Zerstrittenheit der Eltern kann nur dann zum Anlass der Aufhebung eines gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können; eine - selbst heillose - Zerstrittenheit der Eltern als solche allein genügt hierfür nicht. Daher setzt eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern sowie eine Orientierung der Eltern am Kindeswohl voraus. Entscheidend ist damit nicht die reibungslose Kommunikation im Alltag, sondern die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes.
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