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Väter haben Recht auf Übernachtungsumgang: auch bei Kleinkindern

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Alter eines Kleinkindes allein rechtfertigt keinen Ausschluss von Übernachtungskontakten mit dem umgangsberechtigten Elternteil.

Das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern wechselseitig respektiert werden. Der betreuende Elternteil ist daher grundsätzlich verpflichtet, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen.

Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, hat das Familiengericht eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte haben sich dabei im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte zu bemühen. Maßgebliche Leitlinie ist dabei stets das Kindeswohl gemäß §§ 1684 Abs. 3, 4, 1697a BGB.

Das Alter eines Kleinkindes allein begründet keinen ausreichenden Grund, Übernachtungskontakte mit dem umgangsberechtigten Elternteil auszuschließen. Ein pauschales Übernachtungsverbot - etwa bis zur Einschulung - würde den umgangsberechtigten Elternteil in seinem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht gravierend beschränken. Dem umgangsberechtigten Elternteil muss grundsätzlich die Möglichkeit offenbleiben, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zu ihm aufrechtzuerhalten und zu festigen.

Eine Einschränkung des Umgangsrechts in Form des Ausschlusses von Übernachtungen kommt nur in Betracht, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gefährdungsgründen geboten ist, § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Einschränkungen des Umgangsrechts bedürfen einer eingehenden Begründung, soweit das eingeforderte Umgangsrecht im Rahmen des Üblichen liegt. Ausgangspunkt ist dabei § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB, wonach der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes entspricht.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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