Der betreuende Elternteil kann ausnahmsweise als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter zur Zahlung von Barunterhalt herangezogen werden, wenn dies unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts möglich ist und ohne seine Beteiligung ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde. Kann der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil den vollen Kindesunterhalt zahlen, ohne seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt zu gefährden, kommt eine Haftung des betreuenden Elternteils nur in wenigen besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Eine anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes setzt zunächst voraus, dass dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen. Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt nicht ins Leere laufen zu lassen, muss zusätzlich hinzukommen, dass ohne eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde.
Kann der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil demgegenüber auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, kommt eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Aufseiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils kann berücksichtigt werden, ob dessen eigener Unterhalt in einer neuen Lebensgemeinschaft gesichert ist. Aufseiten des betreuenden Elternteils kommt es vor allem darauf an, inwieweit dieser durch die Übernahme der Kindesbetreuung neben der Ausübung einer Erwerbstätigkeit belastet wird; im Rahmen der Gesamtbetrachtung kann daneben auch die Belastung des betreuenden Elternteils mit anderen, gegebenenfalls nachrangigen Unterhaltspflichten von Bedeutung sein. Zu berücksichtigen ist zudem, dass ein minderjähriges Kind faktisch auch an den gehobenen Lebensverhältnissen eines wirtschaftlich besser gestellten betreuenden Elternteils teilhat; ein dadurch erzeugter zusätzlicher Barbedarf des Kindes ist von diesem Elternteil allein zu befriedigen.
Verfügt der betreuende Elternteil über etwa das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen. Unterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden; in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen ausnahmsweise entlastet werden kann, hat vorrangig der Tatrichter unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu prüfen.
Unter welchen Voraussetzungen kommt eine Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils in Betracht?
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes; der andere Elternteil ist demgegenüber barunterhaltspflichtig. Diese Aufgabenteilung beruht auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. Sie kann jedoch durchbrochen werden, wenn der betreuende Elternteil zugleich als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB anzusehen ist.Eine anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes setzt zunächst voraus, dass dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen. Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt nicht ins Leere laufen zu lassen, muss zusätzlich hinzukommen, dass ohne eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde.
Kann der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil demgegenüber auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, kommt eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Wie wird das Vorliegen eines Ausnahmefalls bestimmt?
Die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann nicht schematisch durch eine bloße Gegenüberstellung der beiderseitigen Nettoeinkünfte beurteilt werden. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Billigkeitsabwägung, in die verschiedene Umstände einzustellen sind.Aufseiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils kann berücksichtigt werden, ob dessen eigener Unterhalt in einer neuen Lebensgemeinschaft gesichert ist. Aufseiten des betreuenden Elternteils kommt es vor allem darauf an, inwieweit dieser durch die Übernahme der Kindesbetreuung neben der Ausübung einer Erwerbstätigkeit belastet wird; im Rahmen der Gesamtbetrachtung kann daneben auch die Belastung des betreuenden Elternteils mit anderen, gegebenenfalls nachrangigen Unterhaltspflichten von Bedeutung sein. Zu berücksichtigen ist zudem, dass ein minderjähriges Kind faktisch auch an den gehobenen Lebensverhältnissen eines wirtschaftlich besser gestellten betreuenden Elternteils teilhat; ein dadurch erzeugter zusätzlicher Barbedarf des Kindes ist von diesem Elternteil allein zu befriedigen.
Verfügt der betreuende Elternteil über etwa das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen. Unterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden; in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen ausnahmsweise entlastet werden kann, hat vorrangig der Tatrichter unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu prüfen.
Wie wird eine anteilige Haftung rechnerisch bestimmt?
Für die Bestimmung des Haftungsanteils bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, im rechnerischen Ausgangspunkt auf den Verteilungsmaßstab der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zurückzugreifen. Wird bei der Quotenberechnung das vergleichbare Einkommen der Eltern dadurch bestimmt, dass von den unterhaltsrelevanten Einkünften beider Elternteile gleichermaßen der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag abgezogen wird, müssen die so ermittelten Haftungsanteile in aller Regel zugunsten des betreuenden Elternteils wertend verändert werden, um der Gleichwertigkeitsregel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Geltung zu verschaffen. In Betracht kommt auch, dem betreuenden Elternteil bereits bei der Bestimmung des vergleichbaren Einkommens im Rahmen der Quotenberechnung einen höheren Sockelbetrag zu gewähren.Urteil freischalten
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BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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