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Krankheitsanlage reicht für Unterhaltsanspruch nicht aus!

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann jedenfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB auslösen, wenn sie nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat.

Im entschiedenen Fall war zwischen der Scheidung und dem Ausbruch der zuvor lediglich latent vorhandenen Erkrankung ein Zeitraum von 23 Monaten verstrichen.

Damit besteht der vom Gesetz geforderte nahe zeitliche Zusammenhang zwischen der Scheidung und der durch die Erkrankung ausgelösten Erwerbsunfähigkeit nicht mehr.

Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss, um die Voraussetzungen der genannten Vorschrift darzutun, im einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken.

Er darf sich nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit i. S. des § 1572 BGB berufen, sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlangen, dass er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegt.

Darüber hinaus bezieht sich die Darlegungslast auf das Bestehen des Anspruchs zu dem maßgebenden Einsatzzeitpunkt.


BGH, 27.06.2001 - Az: XII ZR 135/99


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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