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Urlaubsverlängerung per Krankmeldung? - Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Erholungsurlaub für rund eine Woche arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor erfolglos versucht hat, seinen Urlaub gerade für den späteren Krankheitszeitraum verlängern zu lassen. Gelingt es dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht, seine tatsächliche Erkrankung anderweitig zu beweisen, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit in der zuletzt wirksam durch das Weisungsrecht konkretisierten Gestalt objektiv nicht mehr ausüben kann oder nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose sonst verhindert oder verzögert würde. Für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG, 09.04.2014 - Az: 10 AZR 637/13; BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).

Welchen Beweiswert hat die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG ist das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auf die beweisrechtliche Würdigung aus, sodass ihr ein hoher Beweiswert zukommt. Der Tatrichter kann den Beweis der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig bereits als erbracht ansehen, wenn eine solche Bescheinigung vorgelegt wird (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21). Eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO wird dadurch jedoch nicht begründet.

Wie kann der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert werden?

Ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber genügt nicht, wenn eine ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V beschränkt. Erschütternde Umstände können sich unter anderem aus Verstößen des ausstellenden Arztes gegen Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ergeben (vgl. BAG, 28.06.2023 - Az: 5 AZR 335/22), ebenso aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Bescheinigung selbst. Da der Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat, dürfen an seinen Vortrag keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; er muss - anders als bei einer gesetzlichen Vermutung - keine dem Beweis des Gegenteils zugänglichen Tatsachen darlegen (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).


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ArbG Heilbronn, 27.03.2026 - Az: 7 Ca 314/25

ECLI:DE:ARBGHEI:2026:0327.7CA314.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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