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Biene im Pitot-Rohr eines Flugzeuges ist ein außergewöhnlicher Umstand

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Biene im Pitotrohr eines auf einem Vorflug eingesetzten Fluggeräts stellt zwar einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar. Zur Entlastung von der Ausgleichszahlungspflicht reicht dies jedoch nicht aus, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht darlegt, welche zumutbaren Maßnahmen es ergriffen hat, um eine hierdurch bedingte Verspätung nachfolgender Flüge zu vermeiden.

Ausgleichsanspruch bei erheblicher Flugverspätung

Nach Art. 7 Abs. 1 b, Art. 5 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 steht Fluggästen ein Ausgleichsanspruch zu, wenn ihnen durch eine Annullierung oder eine erhebliche Verspätung ein Zeitverlust entsteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel einer Annullierung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gleich, sodass dem Fluggast auch in diesem Fall ein Ausgleichsanspruch zusteht (vgl. EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07, C-432/07).

Ist eine Biene im Pitotrohr ein außergewöhnlicher Umstand?

Von der Ausgleichszahlungspflicht kann sich das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, wenn es nachweist, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Gerät ein Fremdkörper wie eine Biene in das Pitotrohr eines Flugzeugs - hierbei handelt es sich um ein einseitig offenes Rohr zur Messung der Fluggeschwindigkeit - und löst dies eine Fehlermeldung des Steuerungssystems aus, die eine Weiternutzung des Fluggeräts ausschließt, kann darin grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung liegen.

Warum genügt der außergewöhnliche Umstand allein nicht zur Entlastung?

Betrifft der außergewöhnliche Umstand zunächst nur einen Vorflug des später eingesetzten Fluggeräts, reicht der bloße Nachweis des Umstands selbst nicht aus. Das Luftfahrtunternehmen muss in einem solchen Fall vielmehr konkret darlegen, welche zumutbaren Maßnahmen es ergriffen hat, um eine hierdurch bedingte Verspätung der nachfolgenden Flüge - einschließlich des streitgegenständlichen Flugs - zu vermeiden, beziehungsweise weshalb ihm derartige Maßnahmen nicht zumutbar waren. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit klargestellt, dass das Risiko von Störungen im vorangegangenen Flugbetrieb grundsätzlich dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist. Dieses muss bei der Flugplanung mit der Möglichkeit von Verspätungen infolge außergewöhnlicher Umstände rechnen und diese angemessen berücksichtigen (vgl. EuGH, 12.05.2011 - Az: C-294/10).

Eine allgemeine und undifferenzierte Pflicht zur Einplanung von Mindestzeitreserven, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände unterschiedslos gilt, besteht dabei nicht. Auch darf der Umfang der geforderten Zeitreserve nicht zu Opfern führen, die angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind.

Welche Anforderungen bestehen an den Vortrag des Luftfahrtunternehmens?

Das Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich war, die Verspätung der nachfolgenden Flüge zu vermeiden, ohne angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer zu erbringen (vgl. BGH, 14.10.2010 - Az: Xa ZR 15/10). Hierzu gehört insbesondere ein Vortrag zu der zwischen dem Vorflug und dem streitgegenständlichen Flug bestehenden Zeitreserve sowie dazu, inwieweit Verspätungen infolge außergewöhnlicher Umstände in den Flugumlauf eingeplant und berücksichtigt wurden. Auch muss erkennbar sein, ob der außergewöhnliche Umstand den unmittelbaren Vorflug betraf oder ob das Fluggerät zwischen dem betroffenen Flug und dem streitgegenständlichen Flug noch weitere Flüge hätte durchführen sollen.

Die bloße Umdisponierung auf ein anderes Fluggerät genügt für die Entlastung nicht, wenn nicht zugleich dargetan wird, dass weitere Umdisponierungen oder andere mit zumutbaren Opfern verbundene Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung der Folgeflüge nicht möglich waren.

Ergebnis

Legt das Luftfahrtunternehmen die vorgenannten Umstände nicht dar, bleibt es bei der Ausgleichszahlungspflicht aus Art. 7 Abs. 1 b, Art. 5 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, auch wenn der ursprünglich aufgetretene technische Defekt als solcher einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Im zu entscheidenden Fall betraf dies einen Flug von Antalya nach Düsseldorf, der statt planmäßig um 19:50 Uhr erst am Folgetag um 03:05 Uhr startete, sodass den Klägern ein Zeitverlust von deutlich mehr als drei Stunden entstand und ihnen der Ausgleichsanspruch zustand.


AG Düsseldorf, 27.09.2013 - Az: 36 C 6837/13

ECLI:DE:AGD:2013:0927.36C6837.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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