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Erhebliche Verspätung eines Fluges: Abgrenzung zwischen Flugannullierung und Flugverspätung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Alleine eine erhebliche Verspätung führt nicht dazu, dass ein Flug als annulliert anzusehen ist.

Wenn die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert” angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Flugs abweicht. Die Flugannullierung setzt somit im Falle der Verspätung voraus, dass der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d.h., dass die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Flugs zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.

Die Pflicht zu einer Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung oder einer Annullierung besteht nicht, wenn ein Fluggast, der den Flug, für den er über eine bestätigte Buchung verfügte, nicht angetreten hat und der dank eines von ihm selbst gebuchten Ersatzflugs das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Mit überzeugender Begründung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass vorliegend eine Verspätung und keine Annullierung des betreffenden Fluges im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorlag.

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Verspätung dann vor, wenn der Flug entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert. Dabei lässt sich aus der Fluggastrechteverordnung nicht ableiten, dass ein verspäteter Flug allein deshalb, weil die Verspätung von - und sei es auch erheblich - längerer Dauer ist, als „annullierter Flug” qualifiziert werden kann.

Folglich kann ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen werden, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet. Wenn daher die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert” angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Flugs abweicht. Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d.h., wenn die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Flugs zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.

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