Ein technischer Defekt aufgrund eines Vogelschlags kann nicht als Teil der normalen Ausübung der Luftfahrttätigkeit gesehen werden, weil ein Vogelschlag für die Fluggesellschaft nicht vermeidbar ist. Die Fluggesellschaft kann keine vorbeugenden Maßnahmen treffen, dies kann allenfalls der Flughafenbetreiber vornehmen.
Mithin liegt das Vogelschlagrisiko nicht in der Zurechnungssphäre der Fluggesellschaft, sondern stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar. Betroffene Flugreisende haben in diesem Fall somit keinen Anspruch auf eine
EU-Ausgleichszahlung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen nach der EG Verordnung Nr. 261/2014 (EG-VO), nachdem der von den Klägern gebuchte und für den 07.05.2013 um 02.15 Uhr … geplante Rückflug von Puerto Plata nach Frankfurt/Main unstreitig (vollständig) erst am 09.05.2013 um 23.20 Uhr … durchgeführt wurde. Streitig ist, ob der Abbruch des Fluges nach zunächst planmäßig erfolgtem Start und die erneute Landung in Punta Cana auf durch Vogelschlag verursachte Schäden am linken Triebwerk zurückzuführen war.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 23.10.2014 die auf Zahlung von insgesamt 1200,– € sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 600,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € freizuhalten.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Zunächst wird auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen sind nicht ersichtlich.
Auch die Kammer geht nach Vernehmung der Zeugen … und … im Rahmen der Beweisaufnahme in zweiter Instanz ebenso wie das Amtsgericht Rüsselsheim und das Amtsgericht Frankfurt/Main in einem Parallelverfahren (Az: 30 C 2166/13) davon aus, dass es vorliegend nach dem Start zu einer Beschädigung am linken Triebwerk durch Vogelschlag gekommen ist, was zu Triebwerksvibrationen geführt hat.
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