Fluggäste können weder die Zahlung einer EU-Ausgleichsleistung noch Schadensersatz wegen der Kosten des Ersatzfluges verlangen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, die Passagiere rechtzeitig am Check-in-Schalter erschienen sind. Denn diese tragen die Beweislast dafür, dass sie rechtzeitig am Check-in-Schalter zur Abfertigung eingetroffen sind.
Diese Beweislastverteilung entspricht herrschender Meinung. Für die herrschende Meinung spricht, dass das rechtzeitige Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung eine Mitwirkungshandlung ist, die von diesem zu erfüllen ist.
Pflichtwidrig ist die Nichtbeförderung eines Fluggastes nur dann, wenn er die Mitwirkungspflicht erfüllt.
Als Anspruchsteller ist der Fluggast verpflichtet, im Streitfall die Erfüllung der Mitwirkungspflicht und damit das pflichtwidrige Verhalten des Luftfahrtunternehmens zu beweisen.
Diese Beweislastverteilung entspricht herrschender Meinung. Für die herrschende Meinung spricht, dass das rechtzeitige Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung eine Mitwirkungshandlung ist, die von diesem zu erfüllen ist.
Pflichtwidrig ist die Nichtbeförderung eines Fluggastes nur dann, wenn er die Mitwirkungspflicht erfüllt.
Als Anspruchsteller ist der Fluggast verpflichtet, im Streitfall die Erfüllung der Mitwirkungspflicht und damit das pflichtwidrige Verhalten des Luftfahrtunternehmens zu beweisen.
LG Frankfurt/Main, 17.04.2019 - Az: 2-24 O 110/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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