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Überbuchung bei Linienflügen: Diese Rechte haben Betroffene

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Zu einer Überbuchung kommt es, weil die Fluggesellschaft mehr Flugtickets verkauft hat, als es Plätze im Flugzeug gibt. Hintergrund kann sein, dass von einer bestimmten Anzahl von Passagieren ausgegangen wurde, die den Flug zwar gebucht haben, diesen jedoch nicht antreten oder aber dass aus bestimmten Gründen ein kleineres als das ursprünglich geplante Flugzeug eingesetzt wird.

Hat sich die Fluggesellschaft hiermit verkalkuliert, gibt es ein Problem. Schließlich hat jeder Passagier mit einer gültigen Buchung auch einen Beförderungsanspruch.

Was muss die Fluggesellschaft bei einer Überbuchung unternehmen?

Zunächst muss die Fluggesellschaft versuchen, Passagiere zu finden, die sich freiwillig auf eine Umbuchung einlassen. Wer freiwillig auf den Flug verzichtet, verliert Ansprüche auf Ausgleichszahlung, Betreuungsleistungen oder Schadensersatz. Daher bieten Fluggesellschaften in der Regel Gutscheine, Barzahlungen, Hotelübernachtungen oder auch andere Flüge mit einem Upgrade an, um einen Anreiz zum Verzicht zu schaffen. Verpflichtet ist die Fluggesellschaft zu solchen Angeboten jedoch nicht.

Die Freiwilligen haben einen Anspruch gegenüber der Airline darauf, dass Ihnen nach Wahl eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder - sofern Plätze verfügbar sind - zu einem dem Fluggast passenden Zeitpunkt angeboten wird. Soll der Flug gar nicht mehr angetreten werden, kann die Erstattung des Flugpreises nebst Steuern und Gebühren verlangt werden.

Nur dann, wenn sich nicht genügend Freiwillige finden lassen, kann gegen den Willen des Passagiers eine Beförderungsverweigerung erfolgen. Dies kann naturgemäß zu erheblichen Ärger bei den Betroffenen führen.

Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung ist bei der Beförderung übrigens Vorrang einzuräumen.

Welche Rechte hat der Betroffene bei einer Überbuchung?

Ist ein Linienflug bzw. ein einzeln gebuchter Charterflug überbucht, sodass ein Passagier den Flug nicht wahrnehmen darf, so ist dem Betroffenen Schadenersatz gemäß der EU-Fluggastverordnung (VO EG 261/2004) zu leisten, wenn es sich um einen Flug handelt, der von einem Flughafen innerhalb der EU startet oder von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz innerhalb der EU. Zudem muss sich der Flugpassagier rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Nur dann, wenn die die Nichtbeförderung bereits vorab kommuniziert wurde, muss der Passagier nicht zur Abfertigung erscheinen.

Ein Denied-Boarding ist im Grundsatz wie eine Flugannullierung zu bewerten. Der Betroffene kann grundsätzlich zwischen Erstattung des Flugpreises, schnellstmöglicher Beförderung und dem Flug an einem anderen Tag wählen.

Entscheidet sich der Betroffene zur Erstattung, so hat der Fluggast das Recht auf Erstattung des vollständigen Flugpreises - gegebenenfalls inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort. Sofern eigenständig ein Ersatzflug gebucht wird, können Mehrkosten für einen gleichwertigen Flug als Schadensersatz geltend gemacht werden. Kann ein preiswerterer Flug gebucht werden, lohnt es sich auch finanziell den vollständigen Flugpreis zurückzuverlangen und selbst zu buchen.

Wird sich für eine anderweitige Beförderung entschieden, so kann der Fluggast den Zeitpunkt wählen. Weiterhin besteht dann ein Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese umfassen Essen und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails sowie bei Bedarf eine Hotelunterbringung. Werden diese nicht gewährt, kann der Betroffene im Wege der Selbsthilfe diese Leistungen organisieren und dann von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen.

Darüber hinaus besteht sowohl bei Rückerstattung des Ticketpreises als auch bei einer Ersatzbeförderung ein Anspruch auf de EU-Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € bei bis 1.500 Kilometer Flugstrecke, 400 € bei über 1.500 bis 3.500 Kilometer Flugstrecke bzw. 600 € bei über 3.500 Kilometer Flugstrecke.

Bei kürzeren Verspätungen kann eine Kürzung der Ausgleichszahlung um die Hälfte erfolgen. Auch hierbei kommt es auf die Flugstrecke an. Bei Kurzstrecken darf die Verspätung nicht mehr als zwei Stunden, bei Mittelstrecken nicht mehr als drei Stunden und bei Langstrecken nicht mehr als vier Stunden betragen. Liegt die Verspätung darüber, ist die volle Ausgleichszahlung zu leisten.

Die Ansprüche des Passagiers unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist.

Gilt die EU-Fluggastverordnung nicht, so kommt es hinsichtlich der Rechte das Fluggastes auf die konkret anzuwenden Regeln des Fluges an.

Welche Rechte bestehen hinsichtlich der anderweitigen Beförderung?

Wer freiwillig oder unfreiwillig nicht befördert wurde und sich für eine anderweitige Beförderung entscheidet, hat ein Recht auf eine frühestmögliche Beförderung zum Ziel - er kann aber auch einen Wunschtermin wählen, sofern an diesem Termin noch Plätze zur Verfügung stehen.

Eine alternative Beförderung muss übrigens nicht zwingend mit dem Flugzeug erfolgen. Dies kann in geeigneten Fällen auch per Bus, Bahn oder Schiff erfolgen.

Sollte die Fluggesellschaft keinen oder nur einen späten Alternativflug anbieten, so muss der Flugreisende sich nicht zwingend damit abfinden. Denn die frühestmögliche Beförderung muss nicht zwingend mit der gleichen Fluggesellschaft erfolgen. Gibt es Alternativen von anderen Fluggesellschaften, die schneller zum Zielort führen, kann die Fluggesellschaft unter Fristsetzung aufgefordert werden, ein entsprechendes Angebot zu machen. Diese Frist kann je nach Einzelfall durchaus sehr kurz sein. Nach Fristablauf kann der Ersatzflug auch eigenmächtig gebucht werden. Die anfallenden Kosten muss die Fluggesellschaft übernehmen, wobei sich natürlich auf die gleiche Buchungsklasse beschränkt werden muss.

Kann man die Nichtbeförderung vermeiden?

Auch wenn sich eine Nichtbeförderung nicht vollkommen ausschließen lässt, so kann man sich vor einer „bösen Überraschung“ am Flughafen schützen, indem man sich vorab online eincheckt und sich eine Boardkarte ausstellen lässt. Denn einem Fluggast mit Boardkarte kann der Zugang zum Flugzeug nicht verwehrt werden. Insoweit macht es also einen Unterschied, ob man den Flug lediglich gebucht hat oder bereits eine Boardkarte besitzt.

Wie sollte man sich am Flughafen verhalten?

Eine Nichtbeförderung wegen einer Überbuchung sollte vom Bodenpersonal der Fluggesellschaft schriftlich bestätigt werden. Für den Fall, dass kein Ansprechpartner erreichbar sein sollte, ist es hilfreich, alle Informationen zumindest schriftlich zu dokumentieren und sich dies von Zeugen (mit Angabe der Kontaktdaten) bestätigen zu lassen.

Sofern Ausgaben getätigt werden müssen (Verpflegung, Fahrt- oder Hotelkosten) sind die Belege zu sammeln, um diese von der Fluggesellschaft später zurück zu verlangen.

Sofern durch eine etwaige Ankunftsverspätung andere Buchungen (Hotel, Mietwagen etc.) betroffen sein sollten, sollten diese über die neue Ankunftszeit informiert werden.
Stand: 01.07.2024 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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