Wird ein Flug annulliert, weile eine Warnleuchte im Flugzeug defekt ist, so stellt dieses keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Vorliegend wurde deswegen zunächst fälschlich ein Brand vermutet, bis sich dies als Fehlalarm herausstellte, war der Flug jedoch bereits ausgefallen. Ein anderer Flug stand nicht zur Verfügung. Auch eine Umbuchung für den Folgetag scheiterte, woraufhin die Reisenden den Urlaub absagten.
Die Fluggesellschaft erstattete die Kosten für die Flugtickets, die Reisenden forderten darüber hinaus eine EU-Ausgleichszahlung (2 x 250 €) sowie die Erstattung der beim Hotel angefallenen Stornierungskosten, was die Fluggesellschaft wegen außergewöhnlicher Umstände ab.
Dem folgte das Gericht jedoch nicht.
Weder der Defekt der Warnleuchte noch die Verzögerungen im Betriebsablauf seien als außergewöhnlicher Umstand zu werten, so dass die Fluggesellschaft der Forderung der Reisenden nachkommen musste.
Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nach deren Art. 3 Abs. 1 a), Abs. 2 VO (EG) 261/2004 eröffnet, da es sich bei dem streitgegenständlichen Flug von Frankfurt am Main nach Marseille um einen Flug handelt, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EG angetreten wurde und für den sich der Kläger und Herr ... unstreitig unter den Bedingungen nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 zur Abfertigung eingefunden haben. Der streitgegenständliche Flug wurde unstreitig annulliert und die Kläger erhielten kein Angebot zur anderweiten Beförderung nach Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO (EG) 261/2004.
Vorliegend wurde deswegen zunächst fälschlich ein Brand vermutet, bis sich dies als Fehlalarm herausstellte, war der Flug jedoch bereits ausgefallen. Ein anderer Flug stand nicht zur Verfügung. Auch eine Umbuchung für den Folgetag scheiterte, woraufhin die Reisenden den Urlaub absagten.
Die Fluggesellschaft erstattete die Kosten für die Flugtickets, die Reisenden forderten darüber hinaus eine EU-Ausgleichszahlung (2 x 250 €) sowie die Erstattung der beim Hotel angefallenen Stornierungskosten, was die Fluggesellschaft wegen außergewöhnlicher Umstände ab.
Dem folgte das Gericht jedoch nicht.
Weder der Defekt der Warnleuchte noch die Verzögerungen im Betriebsablauf seien als außergewöhnlicher Umstand zu werten, so dass die Fluggesellschaft der Forderung der Reisenden nachkommen musste.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht des Herrn ... ein Ausgleichsanspruch in Höhe von je 250,00 Euro nach Art. 7 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 261/2004, § 398 BGB, insgesamt also 500,00 Euro zu.Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nach deren Art. 3 Abs. 1 a), Abs. 2 VO (EG) 261/2004 eröffnet, da es sich bei dem streitgegenständlichen Flug von Frankfurt am Main nach Marseille um einen Flug handelt, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EG angetreten wurde und für den sich der Kläger und Herr ... unstreitig unter den Bedingungen nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 zur Abfertigung eingefunden haben. Der streitgegenständliche Flug wurde unstreitig annulliert und die Kläger erhielten kein Angebot zur anderweiten Beförderung nach Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO (EG) 261/2004.
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AG Frankfurt/Main, 31.10.2018 - Az: 31 C 2052/18 (15)
ECLI:DE:AGFFM:2018:1031.31C2052.18.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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