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Keine Hinweispflicht auf Thromboserisiko im Flugzeug!

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein den Sitzplatz freiwillig wechselnder Passagier muss nicht auf ein möglicherweise erhöhtes Thromboserisko am neuen Sitzplatz mit weniger Beinfreiheit hingewiesen werden. Durch den freiwilligen Sitzplatzverzicht sind die Risiken und Folgen dieser Entscheidung vom Passagier zu tragen.

Da der Betroffene vorliegend zudem selbst an einem Flughafen arbeitete und nur aufgrund seiner Ausbildung auf dem fraglichen Sitzplatz im Cockpit mitfliegen durfte, hätte dem Passagier das Thromboserisiko ohnehin bewusst sein müssen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger buchte vom 21.7. bis 4.8.2002 bei der Beklagten eine Urlaubsreise in die Türkei. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene und ein 14-jähriges Kind bei all inklusive 2.583,00 €.

Vor Beginn des Hinfluges wurde der Kläger von Mitarbeitern der Beklagten gebeten, statt eines Platzes in der Kabine des Flugzeuges im Cockpit Platz zu nehmen, da sonst eine vierköpfige Familie zurückbleiben müsse. Der Kläger stimmte dem zu und flog im Cockpit.

Der Kläger behauptet, er habe aufgrund einer beengten Sitzposition und fehlenden Möglichkeiten, von dem Sitz aufzustehen, eine Thrombose erlitten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.450,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zinsen seit dem 12.11.02 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.


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AG Duisburg, 20.09.2004 - Az: 6 C 2662/04

ECLI:DE:AGDU1:2004:0920.6C2662.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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