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Rechte bei überbuchten Flügen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Reisende, die von Flughäfen in der EU abfliegen, können seit dem Jahr 2005 im Fall von überbuchten, verspäteten oder gestrichenen Flügen mit einer Abfindung rechnen. Eine entsprechende Verordnung über die Rechte von Fluggästen wurde vom Ministerrat und dem Europäischen Parlament verabschiedet.

Bislang waren jährlich rund 250.000 Passagiere auf Flughäfen der EU von verspäteten, gestrichenen oder überbuchten Flügen betroffen. Neben der Stärkung der Rechte von Fluggästen, dient die neue Verordnung als Abschreckung für Fluggesellschaften, ihre Flüge zu überbuchen.

Die Betreiber müssen sich erkundigen, ob einzelne Passagiere bereit sind ihre Plätze im Tausch gegen gewisse Vorteile (kostenlose Mahlzeiten, Hotelaufenthalte, usw.) und einen späteren Flug aufzugeben. Nur wenn sich nicht genügend Freiwillige finden sollten, darf der Flugbetreiber seinen Passagieren den Flug verweigern.

In diesem Fall ist die Fluglinie oder der Reiseveranstalter verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Für Flüge unter 1.500 km Länge sieht die Verordnung eine Zahlung von 250 Euro vor. Bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km muss eine Abfindung von 400 Euro bezahlt werden. Alle anderen Flüge müssen mit 600 Euro entschädigt werden (EU-Ausgleichszahlung)

Werden die Fluggäste dagegen mindestens zwei Wochen vor dem Flug über Änderungen informiert, muss keine Abfindung bezahlt werden.
Stand: 12.12.2018 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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