Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.§ 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene
Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1983 im Betrieb F zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.414,50 Euro beschäftigt. Er war Mitglied des
Betriebsrats. Wegen einer geplanten Verlagerung der Produktion schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat im November 2004 einen
Interessenausgleich und einen
Sozialplan. Nr. 3.1 des Sozialplans sieht vor, dass Mitarbeiter, denen eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterarbeit in A ausgesprochen wird, nicht die im Übrigen im Sozialplan vorgesehene Abfindung erhalten. In einer Protokollnotiz vom selben Tag vereinbarten die Betriebsparteien folgende Regelung:
„Die Firma wird den zu kündigenden Mitarbeitern in der Kündigungserklärung entsprechend § 1a KSchG bei Verstreichenlassen der Klagefrist und der Nichtannahme der geänderten Arbeitsbedingungen eine
Abfindung zusagen. Die Frist zur Erklärung über die Nichtannahme der angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Die anzubietende Abfindung bemisst sich wie folgt:
Die Abfindung des einzelnen Mitarbeiters errechnet sich nach einer persönlichen Punktezahl multipliziert mit dem Wert eines Punktes. Der Wert eines Punktes beträgt Euro 51,02.
Die persönliche Punktezahl wird entsprechend den Bestimmungen im Sozialplan vom 24. November 2004 ermittelt.“
Mit Schreiben vom 26. November 2004 sprach die Beklagte dem Kläger eine Änderungskündigung zum 31. Mai 2005 aus. Das Kündigungsschreiben hat folgenden
Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr S,
hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. Mai 2005 und bieten Ihnen ab 01. Juni 2005 eine entsprechende Position an der neuen Betriebsstätte der R GmbH Innovative Systeme in A zu gleichen Arbeitsbedingungen und Konditionen an. Im Übrigen verweisen wir auf den geschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan der R GmbH vom 24. November 2004.
Bitte geben Sie uns innerhalb der nächsten drei Wochen Bescheid, ob Sie das Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen annehmen.
Wir sagen Ihnen bei Verstreichenlassen der Klagefrist und Nicht-Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen eine Abfindung zu. Die Frist zur Erklärung über die Nicht-Annahme der angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Die anzubietende Abfindung bemisst sich wie folgt:
Die Abfindung des einzelnen Mitarbeiters errechnet sich nach seiner persönlichen Punktzahl multipliziert mit dem Wert eines Punktes. Der Wert eines Punktes beträgt 51,02 Euro. Ihre persönliche Punktzahl wurde entsprechend den Bestimmungen im Sozialplan vom 24. November 2004 mit 257 Punkten ermittelt.
Freundliche Grüße“
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, er nehme das Angebot, nach A zu wechseln, nicht an. Eine Kündigungsschutzklage hat der Kläger nicht erhoben. Mit der Lohnabrechnung Mai 2005 errechnete die Beklagte einen Abfindungsbetrag von 13.112,14 Euro brutto und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus.
Mit seiner am 23. Juni 2005 eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung einer weitergehenden Abfindung iHv. 13.447,36 Euro brutto geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er könne nach § 1a Abs. 2 KSchG eine gesetzliche Abfindung iHv. 26.559,50 Euro beanspruchen. Die gesetzliche Regel etabliere einen Mindestanspruch. Biete der Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben eine Abfindung mit einem geringeren Faktor als dem gesetzlich vorgesehenen an, so habe der Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist gleichwohl einen Abfindungsanspruch in Höhe des Faktors 0,5. Dies gelte auch dann, wenn ein Sozialplan eine geringere Abfindung vorsehe.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, über die bereits gezahlte Abfindung iHv. 13.112,14 Euro brutto hinaus als weitere Abfindung weitere 13.447,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2005 zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Arbeitsvertragsparteien seien durch § 1a KSchG nicht gehindert, nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers eine Vereinbarung zu treffen, mit welcher der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichte. § 1a KSchG stelle keinen Mindestanspruch dar. Im Übrigen beruhe die Regelung auf dem Sozialplan vom 24. November 2004, an dessen Abschluss der Kläger als Mitglied des Betriebsrats mitgewirkt habe.
Das Arbeitsgericht hat die auf den Differenzbetrag gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
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