Berechnet sich eine
Sozialplanabfindung nach der Dauer der Beschäftigungszeit und dem Verdienst, können die Betriebsparteien eine daraus resultierende überproportionale Begünstigung von Beschäftigten mit langjähriger Betriebszugehörigkeit durch eine Höchstbegrenzung zurückführen, um allen betroffenen
Arbeitnehmern eine mit dem Zweck einer Sozialplanabfindung in Einklang stehende verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen einer
Betriebsänderung zukommen zu lassen.
Es liegt keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vor, wenn ein
schwerbehinderter Arbeitnehmer aufgrund des Erreichens des im
Sozialplan vorgegebenen Höchstbetrages einen ebenfalls vorgesehenen Abfindungserhöhungsbetrag für Schwerbehinderte nicht erhält.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer zusätzlich zum vollen Abfindungsgrundbetrag auch Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Abfindungserhöhungsbetrages hat.
Im Rahmen einer
Betriebsvereinbarung war vereinbart worden, dass Beschäftigte, die betriebsbedingt ausscheiden, eine Abfindung erhalten sollten, die aus einem Abfindungsgrundbetrag und gegebenenfalls hinzukommenden Abfindungserhöhungsbeträgen besteht und mit der Formel „Altersfaktor x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt“ berechnet werden sollte. Beschäftigte mit einer behördlich festgestellten Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von wenigstens 50) und Gleichgestellte sollten eine Erhöhung i.H.v. 4000 Euro erhalten. Gleichzeitig wurde die Abfindung aber auf einen Höchstbetrag von 36 Monatsgehältern gedeckelt.
Die Klägerin hatte nach der normalen Berechnung bereits Anspruch auf 36 Brutto-Monatsgehälter und verlangte zusätzlich noch die Erhöhung, weil die Höchstbegrenzungsregelung der Betriebsvereinbarung ihrer Ansicht nach gegen das
AGG, gegen
§ 75 Abs. 1 BetrVG und Artikel 3 Abs. 1 GG sowie das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung verstoße.
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