Sozialpläne enthalten in der Regel dann auch die Regelung von Abfindungen, wenn mit der Betriebsänderung Entlassungen von Mitarbeitern verbunden sind.
Die Abfindung hat eine Überbrückungsfunktion für den Fall einer künftigen Arbeitslosigkeit und soll die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen. Eine Berechnung für jeden Einzelfall würde diesem Zweck am ehesten gerecht werden. Aufgrund des Aufwands und der schlechten Verhandelbarkeit dieser Lösung erfolgt die Regelung im Sozialplan daher anders.
Die Regelung hinsichtlich der Höhe eine Abfindung wird üblicherweise in einer Formel ausgedrückt, sodass sich die Höhe der Abfindung für die Beteiligten leicht ermitteln lässt.
Faktorformel
Die Faktorformel ist eine häufig verwendete Rechenformel zur Ermittlung der Abfindung. Hierbei wird das Bruttomonatsgehalt mit der Betriebszugehörigkeit sowie einem Faktor X multipliziert.
Divisorformel
Bei der Divisiorformel wird im Gegensatz zur Faktorformel noch das Alter des Betroffenen berücksichtigt. Die Höhe der Abfindung berechnet sich hierbei aus dem Produkt des Bruttomonatsgehalts, der Betriebszugehörigkeit und des Alters, geteilt durch einen (variablen) Faktor X (Divisor).
Faktorfomel + Altersfaktor
Hierbei wird die Faktorformel um einen (variablen) Altersfaktor ergänzt, der mit zunehmendem Lebensalter ansteigt um die ggf. geringeren Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt besser abzufedern, als dies bei reiner Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit der Fall wäre. Der Altersfaktor kann auch so ausgestaltet werden, dass die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Berücksichtigung findet.
Deckelung der Abfindung
Regelmäßig wird in den Sozialplänen auch der Höchstbetrag der Abfindung geregelt. Dies stellt natürlich eine mittelbare Benachteiligung älterer bzw. langfristig Beschäftigter dar. Dies ist jedoch in den meisten Fällen gerechtfertigt. Die Rolle der Abfindung im Sozialplan ist es schließlich nicht, die Treue zum Unternehmen in der Vergangenheit zu belohnen, sondern eine künftige Arbeitslosigkeit abzumildern.
Eine Deckelung ist jedoch nicht zwingend. Es ist es ebenso zulässig, die Abfindung ohne Deckelung zu vereinbaren.
Gibt es Besonderheiten für rentennahe Arbeitnehmer?
Es müssen nicht zwingend besondere Regelungen für rentennahe
Arbeitnehmer getroffen werden. Dies ist jedoch zulässig, weil es sich bei der Sozialplanabfindung um eine Ausgleichsleistung für die Zukunft handelt. Daher kann die Abfindungsformel für rentennahe Arbeitnehmer angepasst werden, ohne dass es sich um eine (verbotene) Altersdiskriminierung handeln würde. Solange die Zeit zwischen Entlassung und Erreichen der Regelaltersgrenze angemessen überbrückt wird spricht also nichts gegen eine Anpassung der Abfindungsformel.
Wie hoch fällt die Abfindung eigentlich aus?
Auch wenn es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, so kann man dennoch sagen, dass eine Höhe von etwa 0,5 bis zu 1,0 Bruttomonatsgehältern für jedes Beschäftigungsjahr ausreichend sind, um die Nachteile einer Entlassung auszugleichen. Dies gilt zumindest für den Fall, wenn Sockelbeträge für unterhaltspflichtige Kinder und für schwerbehinderte Arbeitnehmer im Sozialplan vorgesehen werden.