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E-Mail-Kündigung und Drei-Wochen-Frist

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Auch nach der Drei-Wochen-Frist ist es zulässig, die Formunwirksamkeit einer Kündigung geltend zu machen.

Dies betrifft auch die Unwirksamkeit einer Kündigungserklärung per E-Mail, da diese nicht der Schriftform genügt. Die elektronische Form ist im Gesetzeswortlaut ausdrücklich ausgeschlossen.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch eine wirksame arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung vom 31.08.2006 aufgelöst worden.

a. Die vom Geschäftsführer der Beklagten am 31.08.2006 per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist nach Maßgabe des § 623 BGB zweifelsfrei formnichtig. Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Aus § 126 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist. Gemäß § 126 Abs. 3 BGB kann die gesetzliche Schriftform durch die elektronische Form nur dann ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Genau dies ist aber gemäß § 623 letzter HS BGB der Fall. Dort heißt es: „Die elektronische Form ist ausgeschlossen“.

b. Die Nichtigkeit einer gemäß § 623 BGB formunwirksamen Kündigung kann der Arbeitnehmer auch außerhalb der 3-Wochen-Frist des § 623 BGB geltend machen.

c. Formwirksam war somit lediglich die dem Kläger auf dem Postwege per Schriftform zugeleitete Kündigungserklärung, die beim Kläger am 06.09.2006 eingegangen ist.

d. Die Kündigung der Beklagten vom 31.08.2006, dem Kläger in Schriftform zugegangen am 06.09.2006, ist jedoch gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt: Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in ihrem Betrieb entgegenstanden.

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