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Wie viele Arbeitsstunden sind bei einer Vollzeitstelle als vereinbart anzusehen?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach ein Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt wird, darf der Arbeitnehmer in der Regel so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit - unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der in § 3 Satz 1 ArbZG vorgesehenen acht Stunden arbeitstäglich – 40 Wochenstunden nicht übersteigt.

Wird im Arbeitsvertrag hingegen keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen, ist davon auszugehen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen, da dies dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner entspricht.

Wird ein Arbeitsvertrag ohne ausdrückliche Willenserklärung zu seinem konkreten Inhalt geschlossen, kann in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt werden, auch wenn dem tatsächlichen Verhalten nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Die Auslegung konkludenter Vereinbarungen erfolgt gemäß den §§ 133, 157 BGB.

Nach den §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist.

Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt.


LAG Köln, 07.07.2021 - Az: 11 Sa 556/20

ECLI:DE:LAGK:2021:0707.11SA556.20.00

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