Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der Kläger war bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen seit 1976 beschäftigt. Er war zunächst 15 Jahre lang halbtags und dann in Vollzeit tätig.
Das
Arbeitsverhältnis endete 1999 durch eine
betriebsbedingte Kündigung im Vollzug einer
Betriebsänderung.
Nach dem zwischen der
Arbeitgeberin und dem
Betriebsrat vereinbarten
Sozialplan errechnete sich die
Abfindung nach der Formel „Jahre der Betriebszugehörigkeit x Monatsgehalt x 2“. Dabei sind Jahre mit Teilzeitbeschäftigung anteilig zu berücksichtigen.
Der Kläger hat die Minderung seines Abfindungsanspruchs wegen der früheren Teilzeitarbeit für unwirksam gehalten.
Unter Berufung auf eine Verletzung von
§ 75 BetrVG in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat er die ungekürzte Sozialplanabfindung verlangt.
Da es um den Ausgleich und die Milderung von Nachteilen durch den Verlust des aktuellen Arbeitsverhältnisses gehe, müsse für die Bemessung der Sozialplanabfindung allein der Stand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich sein, auf zurückliegende Zeiträume könne es nicht ankommen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die streitige Sozialplanregelung ist wirksam. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung und der Ausgestaltung der darauf gerichteten Ausgleichsmaßnahmen haben die Betriebspartner einen weiten Spielraum. Dessen Grenzen sind hier nicht überschritten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Rückgriff auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit zur pauschalen Bewertung der mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile zulässig.
Bei dieser Bewertung können die Betriebspartner auch nach Zeiten der Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung differenzieren.