Ein
Sozialplan ist die schriftliche Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern des Betriebs wegen einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung entstehen (
§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Es handelt sich bei den im Sozialplan vorgesehenen Leistungen nicht um ein zusätzliches Entgelt für Leistungen der Vergangenheit, sondern um eine Ausgleichs- und Überbrückungsleistung für in der Zukunft entstehende Nachteile.
Nicht zu verwechseln ist der Sozialplan mit der
Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen.
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