Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine
Kündigung ist dem
Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen, wenn ihm das Kündigungsschreiben lediglich in Kopie übergeben wird.
Dass dem Empfänger anlässlich der Übergabe der Kopie das Originalschreiben zur Ansicht und nicht zur Mitnahme vorgelegt wird („Nur gucken, nicht anfassen“), genügt nicht für die in § 130 Abs. 1 BGB präsumierte Erlangung der Verfügungsgewalt.
Der
Arbeitgeber kann nicht dadurch, dass er aus Anlass der Stillegung einer Abteilung diese zum selbständigen „Betrieb“ aufwertet, die kündigungsschutzgesetzliche Privilegierung reklamieren, dass die Sozialauswahl grundsätzlich betriebsbezogen ist und sich auch bei unternehmensweiter Versetzungsklausel nicht auf andere Betriebe erstreckt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kündigung bedarf gemäß
§ 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie muss daher gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben und da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt in dieser Form auch dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen.
Unzureichend ist dabei der Zugang einer Fotokopie der unterschriebenen Urkunde oder eines Auszuges aus dem Vertrag. Erforderlich ist vielmehr der Zugang der mit der Originalunterschrift versehenen Urkunde.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Der Zugang ist erfolgt, wenn der Erklärungsempfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das die Erklärung enthaltene Schriftstück erlangt hat, wenn die Erklärung durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist.
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