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Abfindungsangebot im Kündigungsschreiben schließt Anwendung des § 1a KSchG aus

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Vorschrift des § 1a KSchG gewährt Arbeitnehmern einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf diese Norm Bezug nimmt und eine betriebsbedingte Kündigung erklärt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Der Anspruch entsteht dann kraft Gesetzes, ohne dass es eines weiteren Vertragsabschlusses bedarf.

Wird dem Arbeitnehmer jedoch eine Abfindung auf anderer, vertraglicher Grundlage angeboten, findet § 1a KSchG keine Anwendung. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert des Kündigungsschreibens nach § 133 BGB. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber durch die Formulierung erkennen lässt, dass er die Zahlung einer Abfindung nicht gesetzlich, sondern vertraglich begründen will. Wird - wie hier - im Kündigungsschreiben ausdrücklich von einem „Angebot“ einer Abfindung gesprochen, handelt es sich um eine Willenserklärung, die auf den Abschluss einer Vereinbarung gerichtet ist. Eine gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG entsteht in diesem Fall nicht, weil diese Norm keine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers voraussetzt, sondern lediglich den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verlangt.

Der Zweck des § 1a KSchG liegt darin, eine standardisierte und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess zu schaffen. Der Gesetzgeber wollte daneben die Möglichkeit, durch individuelle Abwicklungsverträge andere Regelungen zu treffen, ausdrücklich nicht ausschließen. Ein vertraglich vereinbarter Abfindungsbetrag kann daher höher oder niedriger als die gesetzliche Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG sein. Maßgeblich ist allein der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung.

Enthält das Kündigungsschreiben keine ausdrückliche Bezugnahme auf § 1a KSchG, ist regelmäßig von einem vertraglichen Abfindungsangebot auszugehen. Nur wenn die Erklärung des Arbeitgebers unklar bleibt oder die Abfindung nicht beziffert wird, kann § 1a KSchG als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, 26.06.2006 - Az: 4 Sa 24/06). Im vorliegenden Zusammenhang war das Angebot eindeutig vertraglich ausgestaltet, da der Arbeitgeber eine konkrete Abfindungssumme „anbot“ und damit auf eine Annahme durch den Arbeitnehmer abzielte. Eine gesetzliche Abfindungspflicht nach § 1a KSchG bestand daher nicht.


LAG Sachsen, 26.02.2007 - Az: 3 Sa 305/06

ECLI:DE:LAGSN:2007:0226.3SA305.06.0A

Nachfolgend: BAG, 10.07.2008 - Az: 2 AZR 209/07

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