Die
Abfindungsregelung nach
§ 1a KSchG setzt voraus, dass der
Arbeitgeber in der
Kündigung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der
Arbeitnehmer im Falle des Verzichts auf eine
Kündigungsschutzklage eine Abfindung beanspruchen kann. Fehlt dieser eindeutige Hinweis, entsteht kein gesetzlicher Abfindungsanspruch.
§ 1a Abs. 1 KSchG gewährt dem Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitgeber diese gesetzlich vorgesehene Mitteilungspflicht erfüllt. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer aus dem Kündigungsschreiben unmissverständlich erkennen kann, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1a KSchG erfüllen und damit einen gesetzlichen Abfindungsanspruch auslösen will.
Die Vorschrift des § 1a KSchG begründet keinen unabdingbaren Mindestanspruch bei
betriebsbedingten Kündigungen. Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber durch eine entsprechende Erklärung in der Kündigung eine gesetzlich normierte Abfindung auslöst. Die Vertragsparteien sind daneben frei, eine hiervon abweichende, individuell vereinbarte Abfindung zu regeln. Dies kann auch eine geringere oder höhere Zahlung sein, solange die Abrede eindeutig auf einer vertraglichen Grundlage beruht (vgl. BAG, 13.12.2007 - Az:
2 AZR 663/06; BAG, 19.06.2007 - Az: 1 AZR 340/06).
Ob ein Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ein Angebot nach § 1a KSchG oder eine hiervon abweichende Abfindungszusage unterbreitet, ist durch Auslegung des Schreibens zu ermitteln. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt der Erklärung aus Sicht des Arbeitnehmers. Ergibt sich aus dem Inhalt und der Formulierung des Kündigungsschreibens nicht eindeutig, dass ein gesetzliches Abfindungsangebot nach § 1a KSchG gemeint ist, besteht kein Anspruch auf die dort vorgesehene Abfindungshöhe.
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