Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn einer der in
§ 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe inhaltlich und formal ordnungsgemäß dargelegt wird. Erforderlich ist eine substanzielle Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen der §§
92a,
72a Abs. 3 ArbGG entspricht.
Eine Beschwerde kann auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützt werden, wenn diese klärungsfähig, klärungsbedürftig und für die Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung ist. Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung für den Ausgang des Verfahrens maßgeblich sein kann.
Die Beschwerdebegründung muss die Rechtsfrage konkret benennen und darlegen, weshalb sie einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Hierzu gehört die Darstellung, dass die Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts besitzt. Allgemeine, nicht präzisierte Formulierungen oder bloße Hinweise auf tatsächliche Umstände erfüllen diese Anforderungen nicht.
Fehlt die konkrete Benennung der Rechtsfrage oder die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit, ist der Zulassungsgrund nicht hinreichend begründet. Auch die Wiederholung bereits entschiedener Rechtsfragen oder der bloße Hinweis auf abweichende Meinungen ersetzt keine substanzielle Begründung.
Eine Divergenz liegt nur vor, wenn der angefochtene Beschluss einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichts abweicht.
Erforderlich ist die Gegenüberstellung der abweichenden Rechtssätze sowie die Darlegung, dass die Abweichung entscheidungserheblich war. Die bloße Behauptung einer unzutreffenden Rechtsanwendung oder die Wiedergabe abweichender Bewertungen genügt nicht. Eine Divergenz setzt stets die Formulierung zweier widersprüchlicher abstrakter Rechtssätze voraus.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nur gegeben, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung oder unzutreffende Gewichtung des Vortrags stellt keine Gehörsverletzung dar.
Für eine ordnungsgemäße Rüge ist im Einzelnen darzulegen, welcher konkrete Vortrag unberücksichtigt geblieben ist, weshalb er entscheidungserheblich war und wie sich seine Berücksichtigung auf das Ergebnis hätte auswirken können. Entsprechendes gilt bei behaupteten Verstößen gegen den gerichtlichen Untersuchungsgrundsatz oder unterbliebene Beweisaufnahmen. Der bloße Hinweis auf vermeintliche Aufklärungsmängel reicht nicht aus.
Wird eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht geltend gemacht, muss dargelegt werden, welcher Hinweis erwartet worden wäre, welches Vorbringen daraufhin erfolgt wäre und inwiefern dieses entscheidungserheblich gewesen wäre.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen einfachgesetzliche Vorschriften begründen für sich genommen keinen Zulassungsgrund. Eine Beschwerde kann hierauf nur gestützt werden, wenn eine entscheidungserhebliche und bislang ungeklärte verfassungsrechtliche Frage substantiiert aufgezeigt wird, deren Klärung eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlich machen könnte.
Die Ablehnung eines Aussetzungsantrags eröffnet den Rechtsbeschwerdeweg nicht, sofern die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht erfüllt sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor, wenn das Gericht die Argumentation zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt hat.