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§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

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Simon, Mecklenburg Vorpommern