Bei einem erstmaligen Verstoß gegen § 24a StVG unter Cannabiseinfluss kann das vollständige Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz stark erhöhter THC-Konzentration im Blut eine „sonstige Tatsache“ im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV darstellen, die Cannabismissbrauch begründet und damit die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt. Wird das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wobei weder finanzielle Engpässe noch terminliche Schwierigkeiten des Betroffenen hieran etwas ändern.
Cannabismissbrauch im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die seit dem 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Konsum, der auch gelegentlich oder regelmäßig erfolgen kann. Damit hat der Gesetzgeber die frühere Annahme aufgegeben, wonach regelmäßiger Konsum regelmäßig zur Nichteignung führe.
In Analogie zur Rechtsprechung zum Alkoholmissbrauch nach § 13 FeV, wonach das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille eine Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV darstellt, da die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit dann nicht mehr realistisch eingeschätzt werden können, spricht vieles dafür, dass auch im Rahmen des § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV fehlende Ausfallerscheinungen als Zusatztatsache für einen Cannabismissbrauch herangezogen werden können. Maßgeblich ist insoweit das Gesamtbild des Einzelfalls.
Wann muss ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen Cannabiskonsums beigebracht werden?
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen entsprechende Bedenken, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV Anwendung. Zur Vorbereitung einer Entziehungsentscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum.Cannabismissbrauch im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die seit dem 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Konsum, der auch gelegentlich oder regelmäßig erfolgen kann. Damit hat der Gesetzgeber die frühere Annahme aufgegeben, wonach regelmäßiger Konsum regelmäßig zur Nichteignung führe.
Welche Bedeutung hat der THC-Grenzwert für die Annahme eines Missbrauchs?
Mangels gesetzlicher Festlegung eines THC-Wertes in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zurückzugreifen. Danach korrespondiert die Definition des Cannabismissbrauchs mit dem gesetzlichen Wirkungswert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum nach § 24a StVG. Bei Erreichen dieses Wertes ist eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend, wobei der Risikoeintritt möglich, aber nicht wahrscheinlich sein muss. Ab einem THC-Gehalt von über 7 ng/ml im Blutserum besteht nach den Feststellungen der interdisziplinären Expertengruppe zur Festlegung eines THC-Grenzwertes ein erhöhtes Unfallrisiko und eine verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbuße.Reicht ein einmaliger Verstoß für die Gutachtensanordnung aus?
Eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG genügt im Umkehrschluss zu § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV, welcher für wiederholte Zuwiderhandlungen gilt, grundsätzlich nicht für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV. Ein einmalig gebliebener Verstoß kann nur dann als sonstige Tatsache die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände - sogenannte Zusatztatsachen - hinzutreten. Anknüpfungspunkte hierfür können sich aus der Verkehrsvorgeschichte, besonderen Bedingungen der Verkehrsteilnahme, Umständen des Tatgeschehens wie mangelndem Trennungsvermögen oder Hinweisen auf fehlende Trennbereitschaft ergeben.In Analogie zur Rechtsprechung zum Alkoholmissbrauch nach § 13 FeV, wonach das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille eine Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV darstellt, da die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit dann nicht mehr realistisch eingeschätzt werden können, spricht vieles dafür, dass auch im Rahmen des § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV fehlende Ausfallerscheinungen als Zusatztatsache für einen Cannabismissbrauch herangezogen werden können. Maßgeblich ist insoweit das Gesamtbild des Einzelfalls.
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VG Bayreuth, 12.05.2026 - Az: B 1 S 26.305
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