Soll eine Dauerbehandlung mit
Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies mit Blick auf
Nr. 9.6.2, Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
Die formellen Anforderungen an den Inhalt einer Beibringungsanordnung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht, und ihn in Einklang damit in die Lage versetzen, sich innerhalb der Frist zur Vorlage des Gutachtens ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Zudem soll er sich darüber schlüssig werden können, ob er sich der mit seiner Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will, und es soll ihm die Prüfung ermöglicht werden, ob die an den Gutachter mitgeteilte Fragestellung der Beibringungsanordnung entspricht und sich die Begutachtungsstelle daran hält.