Wer über längere Zeit und eine größere Distanz (hier: 20 Minuten, 20km) unsicher fährt, mehrfach die Fahrspur nicht hält, ohne Grund die Geschwindigkeit erheblich ändert, teilweise auf die Gegenfahrbahn gerät und bei einer anschließenden
Verkehrskontrolle zittert und undeutlich spricht, leidet möglicherweise an einer Erkrankung, die die Fahreignung beeinträchtigt oder gar ausschließt. Wenn dann die Vorlage angeforderter ärztlicher Atteste unterbleibt, ist die Aufforderung zur Beibringung eines
ärztlichen Fahreignungsgutachtens rechtmäßig. Legt der Betroffene das Gutachten vor, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht mehr an. Denn hierdurch wird eine neue Tatsache geschaffen, die von der Behörde bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen ist.
Bereits eine polizeilichen Mitteilung über eine längere unsichere Fahrweise (mehrfache grundlose Änderung der Fahrspur und der Geschwindigkeit) und neurologisch auffälliges Verhalten (Zittern und undeutliche Sprache bei der Verkehrskontrolle), wobei Alkoholgenuss als Ursache höchstwahrscheinlich auszuschließen sei, rechtfertigt begründete krankheitsbedingte Zweifel an der Fahreignung und - nach erfolgloser Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Atteste - die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens.
Kommt der Betroffene dieser Anordnung nach und ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig, dass und aus welchen Gründen er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wird hierdurch eine neue Tatsache geschaffen, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung selbständige Bedeutung hat und von der Fahrerlaubnis- bzw. Widerspruchsbehörde bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen ist.
Auch wenn es grundsätzlich Sache der Fahrerlaubnisbehörde ist, Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers aufzuklären und nachzuweisen, ist dieser gehalten, an der Klärung der Zweifel mitzuwirken, etwa durch Vorlage berechtigt angeforderter ärztliche Vorbefunde. Entsprechend dem Rechtsgedanken des
§ 11 Abs. 8 FeV kann andernfalls die behauptete bzw. als möglicher Fahreignungsmangel im Raum stehende und daher aufzuklärende Tatsache als erwiesen angesehen werden.