Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.174 Anfragen

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage ärztlicher Befunde und negativer Fahreignungsbegutachtung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wer über längere Zeit und eine größere Distanz (hier: 20 Minuten, 20km) unsicher fährt, mehrfach die Fahrspur nicht hält, ohne Grund die Geschwindigkeit erheblich ändert, teilweise auf die Gegenfahrbahn gerät und bei einer anschließenden Verkehrskontrolle zittert und undeutlich spricht, leidet möglicherweise an einer Erkrankung, die die Fahreignung beeinträchtigt oder gar ausschließt. Wenn dann die Vorlage angeforderter ärztlicher Atteste unterbleibt, ist die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens rechtmäßig. Legt der Betroffene das Gutachten vor, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht mehr an. Denn hierdurch wird eine neue Tatsache geschaffen, die von der Behörde bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen ist.

Bereits eine polizeilichen Mitteilung über eine längere unsichere Fahrweise (mehrfache grundlose Änderung der Fahrspur und der Geschwindigkeit) und neurologisch auffälliges Verhalten (Zittern und undeutliche Sprache bei der Verkehrskontrolle), wobei Alkoholgenuss als Ursache höchstwahrscheinlich auszuschließen sei, rechtfertigt begründete krankheitsbedingte Zweifel an der Fahreignung und - nach erfolgloser Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Atteste - die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens.

Kommt der Betroffene dieser Anordnung nach und ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig, dass und aus welchen Gründen er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wird hierdurch eine neue Tatsache geschaffen, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung selbständige Bedeutung hat und von der Fahrerlaubnis- bzw. Widerspruchsbehörde bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen ist.

Auch wenn es grundsätzlich Sache der Fahrerlaubnisbehörde ist, Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers aufzuklären und nachzuweisen, ist dieser gehalten, an der Klärung der Zweifel mitzuwirken, etwa durch Vorlage berechtigt angeforderter ärztliche Vorbefunde. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV kann andernfalls die behauptete bzw. als möglicher Fahreignungsmangel im Raum stehende und daher aufzuklärende Tatsache als erwiesen angesehen werden.


VGH Bayern, 27.01.2026 - Az: 11 CS 25.2331


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!
Verifizierter Mandant