Wird bei einem Fahrerlaubnisinhaber eine Fahrt unter erheblichem
Cannabiseinfluss festgestellt und verweigert er anschließend die Vorlage eines rechtmäßig angeordneten
medizinisch-psychologischen Gutachtens, darf die Fahrerlaubnisbehörde von fehlender Fahreignung ausgehen. In einem solchen Fall ist die
Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend anzuordnen.
Im zugrunde liegenden Fall war der Betroffene bei einer
Verkehrskontrolle durch drogentypische Ausfallerscheinungen aufgefallen. Ein Bluttest ergab eine THC-Konzentration von 11 ng/ml, deutlich oberhalb des gesetzlich relevanten Grenzwertes von 3,5 ng/ml. Zudem war der gemessene Wert mit den Konsumangaben des Fahrers nicht vereinbar, sodass von einer Fahrt kurz nach dem Konsum ausgegangen werden musste. Diese Umstände begründeten ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit, Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher zu trennen.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daher die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Da der Betroffene dieses Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegte, durfte die Behörde nach
§ 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen. Sie entzog die Fahrerlaubnis und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an.
Der Versuch des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung wiederherzustellen, blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass sowohl die Gutachtensanordnung als auch der Entziehungsbescheid rechtmäßig seien. Maßgeblich sei, dass neben der einmaligen Fahrt weitere belastende Umstände („Zusatztatsachen“) hinzukamen, insbesondere die auffälligen Fahrverhaltenssymptome und die Unstimmigkeiten zwischen gemessenen Werten und Konsumangaben.
Da das rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht beigebracht wurde, bestand für die Behörde kein Ermessensspielraum mehr. Die Interessenabwägung fiel zugunsten der Verkehrssicherheit aus. Persönliche Nachteile, etwa eine berufliche Abhängigkeit von der
Fahrerlaubnis, können in dieser Situation nicht durchgreifen. Auch die Vorlage einzelner Abstinenznachweise änderte nichts an der fehlenden Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt.
Damit überwog das öffentliche Interesse daran, dass der Betroffene bis zur Klärung seiner Fahreignung nicht mehr am Straßenverkehr teilnimmt.