Der Tatbestand der Beleidigung ist auch da erfüllt, wenn die Kundgabe der Missachtung nicht unmittelbar gegenüber dem Geschädigten, sondern gegenüber einem Dritten in Bezug auf den Geschädigten erfolgt.
Der Vorsatz des Täters muss sich nur darauf richten, dass der Dritte die Ehrverletzung zur Kenntnis nimmt und den ehrverletzenden Gehalt versteht. Für den Vorsatz des Täters ist hingegen ohne Bedeutung, ob die Äußerung vom Täter unbemerkt auch von einer weiteren Person wahrgenommen wird.
In Abgrenzung dazu liegt ein strafloses Selbstgespräch vor, wenn die Äußerung nach der Vorstellung des Täters von niemandem gehört werden soll.
Auf eine „beleidigungsfreie Sphäre“ kann sich ein Angeklagter berufen, wenn sich seine Äußerung auf den Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb einer besonders ausgestalteten Vertrauensbeziehung beschränkt. Voraussetzung für die Straffreiheit ist in diesem Fall, dass die Äußerung gegenüber der Vertrauensperson in einer Sphäre fällt, die gegen die Wahrnehmung von Seiten weiterer Personen abgeschirmt ist.
Zur Einordnung der Bezeichnung von Polizeibeamten als „Hurensöhne“ im Zusammenhang mit einer
Polizeikontrolle als Formalbeleidigung.
Der abschätzige Begriff „Hurensohn“ weist inhaltlich keinen erkennbaren Bezug zu einer Polizeikontrolle auf, sondern trifft die Person und insbesondere die Abstammung der
Beamten und verletzt auch den sozialen Achtungsanspruch von deren Müttern.