Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.504 Anfragen

Entschädigungsanspruch bei Zerstörung einer Wohnungstür durch Polizeieinsatz

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Anspruch aus enteignendem Eingriff ist auf eine angemessene Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet, er umfasst hingegen nicht einen vollen Schadensersatz.

Grundlage der Entschädigung ist allein der erlittene Substanzverlust; zur Berechnung der Entschädigung kann auch nicht auf die Differenzhypothese des allgemeinen Schadensersatzrechts zurückgegriffen werden.

Die Entschädigung umfasst nur diejenigen Schäden, welche infolge des enteignenden Eingriffs an dem genommenen Recht selbst eintreten, also nur den eigentlichen Substanz- bzw. Rechtsverlust.

Einen Ersatz des weitergehenden wirtschaftlichen Schadens, welcher sich als Folge des hoheitlichen Eingriffs etwa eingestellt hat, kann der Eigentümer dagegen nicht verlangen.

Auch bei der aufgrund enteignenden Eingriffs zu leistenden Entschädigung sind die Grundsätze des Abzugs „neu für alt“ als Form der Vorteilsausgleichung anzuwenden.


KG, 03.04.2020 - Az: 9 U 84/18

ECLI:DE:KG:2020:0403.9U84.18.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz