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Unterschlagung im Arbeitsverhältnis: Eigenmächtige Überweisungen vom Firmenkonto rechtfertigen fristlose Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die eigenmächtige Überweisung erheblicher Geldbeträge vom Firmenkonto auf ein ausschließlich dem Arbeitnehmer zugängliches Privatkonto stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar - auch wenn in der Vergangenheit einzelne Überweisungen mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgten. Eine frühere, gelegentliche Übertragungspraxis begründet keine Befugnis zu Überweisungen größeren Umfangs ohne konkrete Zustimmung. Der Arbeitgeber kann zudem Schadensersatz in Höhe der entnommenen Beträge verlangen.

Welche Rolle spielt die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB?

Die außerordentliche Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten von den maßgeblichen Tatsachen zulässig. Zweck dieser Frist ist es, den Kündigenden zur zügigen Entscheidung anzuhalten und dem Gekündigten frühzeitig Klarheit über die Konsequenzen des Kündigungssachverhalts zu verschaffen. Erforderlich ist eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, die eine fundierte Entscheidung über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erlaubt. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht; ohne umfassende positive Kenntnis kann das Kündigungsrecht nicht verwirken.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Liegen zunächst nur Anhaltspunkte für einen Kündigungsgrund vor, darf der Kündigungsberechtigte nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Eine beabsichtigte Anhörung muss allerdings innerhalb einer kurzen Frist - regelmäßig nicht mehr als eine Woche - erfolgen. Die Ausschlussfrist ist nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte die notwendig erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen mit der gebotenen Eile tatsächlich durchführt.

Vorliegend erlangte der Kündigungsberechtigte erst am 20.02.2017 gesicherte Kenntnis von der Weiterüberweisung auf das Privatkonto, nachdem zuvor Kontounterlagen gesichtet und ausgewertet worden waren. Die am 06.03.2017 zugegangene Kündigung wahrte damit die Zweiwochenfrist.

Eigenmächtige Kontozugriffe als wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung vollzieht sich zweistufig: Zunächst ist zu klären, ob der Sachverhalt „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Sodann ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, ob die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhältnismäßig ist.

Die Aneignung größerer Geldbeträge durch Überweisung auf ein Konto, das ausschließlich der Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers unterliegt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers stellt einen „an sich“ als wichtigen Grund geeigneten Sachverhalt dar. Dabei kommt es auf die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens nicht an.

Vorliegend betraf dies die eigenmächtige Überweisung von insgesamt 25.500,00 EUR vom Geschäftskonto über ein gemeinsames Konto auf ein ausschließlich der Arbeitnehmerin zugeordnetes Privatkonto.


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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