Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.938 Anfragen

Keine doppelte Kompensation: Abgeltung künftiger Bezüge mindert Karenzentschädigungsanspruch

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Werden einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung kapitalisierte künftige Vergütungsansprüche ausgezahlt, stellt dieser Betrag anrechenbaren Erwerb im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB dar - unabhängig davon, wann die Zahlung tatsächlich geflossen ist. Maßgeblich ist allein der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wird, nicht der Zeitpunkt des Zuflusses. Eine Karenzentschädigung aus einem früheren Arbeitsverhältnis kann dadurch vollständig entfallen.

Grundlagen der Karenzentschädigung und Anrechnungspflicht

Die Karenzentschädigung nach §§ 74 ff. HGB dient dem Ausgleich der Nachteile, die dem früheren Arbeitnehmer durch die Einschränkung seiner Erwerbschancen infolge der Einhaltung eines Wettbewerbsverbots entstehen. Wettbewerbsverbote beruhen auf gegenseitigen Verträgen: Der Arbeitnehmer schuldet die Unterlassung von Wettbewerb, der Arbeitgeber die Zahlung der vereinbarten Entschädigung. Der Anspruch auf Karenzentschädigung entsteht allein dadurch, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt (vgl. BAG, 14.09.2011 - Az: 10 AZR 198/10).

Nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB muss der Arbeitnehmer sich auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Als anrechenbarer Erwerb gelten alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung - also grundsätzlich Arbeitsentgelt und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (vgl. BAG, 27.02.2019 - Az: 10 AZR 340/18).

Anrechnung kapitalisierter Vergütungsansprüche

Wird ein Dienstverhältnis vorzeitig beendet und erhält der Ausgeschiedene im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung einen Betrag, der nach dem zugrundeliegenden Dienstvertrag ausdrücklich „zur Abgeltung seiner Bezüge“ für einen definierten Folgezeitraum gezahlt wird, so kapitalisiert dieser Betrag künftige Vergütungsansprüche. Ein solcher Betrag ist wirtschaftlich der Situation gleichzustellen, in der der Betroffene für den entsprechenden Zeitraum tatsächlich in einem Dienstverhältnis gestanden und laufend Vergütung erhalten hätte - mit der Folge, dass eine Karenzentschädigung des früheren Arbeitgebers in diesem Zeitraum nicht beansprucht werden könnte.

Vorliegend sah der Vorstands-Dienstvertrag im Fall einer vorzeitigen Kündigung die Zahlung von zwei Jahresvergütungen „zur Abgeltung der Bezüge“ vor. Der entsprechende Teilbetrag des Abgeltungsbetrags (2 x 1.805.000,00 Euro = 3.610.000,00 Euro) kapitalisierte damit die Vergütungsansprüche für 24 Monate ab dem Beginn des Karenzzeitraums, was einen monatlichen Anteil von 150.416,66 Euro ergab - ein Betrag, der sowohl die Anrechnungsfreigrenze von 110 % als auch von 125 % der zuletzt beim früheren Arbeitgeber bezogenen Vergütung (72.660,86 Euro monatlich) deutlich überschritt.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.263 Bewertungen)

Danke für die schnelle und einfach Abwicklung bzw. eine kurze, aber detailierte Bewertung meiner Situations bzgl. der Verlängerung eines ...
Verifizierter Mandant
Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant