Werden einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung kapitalisierte künftige Vergütungsansprüche ausgezahlt, stellt dieser Betrag anrechenbaren Erwerb im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB dar - unabhängig davon, wann die Zahlung tatsächlich geflossen ist. Maßgeblich ist allein der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wird, nicht der Zeitpunkt des Zuflusses. Eine Karenzentschädigung aus einem früheren Arbeitsverhältnis kann dadurch vollständig entfallen.
Nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB muss der Arbeitnehmer sich auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Als anrechenbarer Erwerb gelten alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung - also grundsätzlich Arbeitsentgelt und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (vgl. BAG, 27.02.2019 - Az: 10 AZR 340/18).
Vorliegend sah der Vorstands-Dienstvertrag im Fall einer vorzeitigen Kündigung die Zahlung von zwei Jahresvergütungen „zur Abgeltung der Bezüge“ vor. Der entsprechende Teilbetrag des Abgeltungsbetrags (2 x 1.805.000,00 Euro = 3.610.000,00 Euro) kapitalisierte damit die Vergütungsansprüche für 24 Monate ab dem Beginn des Karenzzeitraums, was einen monatlichen Anteil von 150.416,66 Euro ergab - ein Betrag, der sowohl die Anrechnungsfreigrenze von 110 % als auch von 125 % der zuletzt beim früheren Arbeitgeber bezogenen Vergütung (72.660,86 Euro monatlich) deutlich überschritt.
Grundlagen der Karenzentschädigung und Anrechnungspflicht
Die Karenzentschädigung nach §§ 74 ff. HGB dient dem Ausgleich der Nachteile, die dem früheren Arbeitnehmer durch die Einschränkung seiner Erwerbschancen infolge der Einhaltung eines Wettbewerbsverbots entstehen. Wettbewerbsverbote beruhen auf gegenseitigen Verträgen: Der Arbeitnehmer schuldet die Unterlassung von Wettbewerb, der Arbeitgeber die Zahlung der vereinbarten Entschädigung. Der Anspruch auf Karenzentschädigung entsteht allein dadurch, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt (vgl. BAG, 14.09.2011 - Az: 10 AZR 198/10).Nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB muss der Arbeitnehmer sich auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Als anrechenbarer Erwerb gelten alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung - also grundsätzlich Arbeitsentgelt und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (vgl. BAG, 27.02.2019 - Az: 10 AZR 340/18).
Anrechnung kapitalisierter Vergütungsansprüche
Wird ein Dienstverhältnis vorzeitig beendet und erhält der Ausgeschiedene im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung einen Betrag, der nach dem zugrundeliegenden Dienstvertrag ausdrücklich „zur Abgeltung seiner Bezüge“ für einen definierten Folgezeitraum gezahlt wird, so kapitalisiert dieser Betrag künftige Vergütungsansprüche. Ein solcher Betrag ist wirtschaftlich der Situation gleichzustellen, in der der Betroffene für den entsprechenden Zeitraum tatsächlich in einem Dienstverhältnis gestanden und laufend Vergütung erhalten hätte - mit der Folge, dass eine Karenzentschädigung des früheren Arbeitgebers in diesem Zeitraum nicht beansprucht werden könnte.Vorliegend sah der Vorstands-Dienstvertrag im Fall einer vorzeitigen Kündigung die Zahlung von zwei Jahresvergütungen „zur Abgeltung der Bezüge“ vor. Der entsprechende Teilbetrag des Abgeltungsbetrags (2 x 1.805.000,00 Euro = 3.610.000,00 Euro) kapitalisierte damit die Vergütungsansprüche für 24 Monate ab dem Beginn des Karenzzeitraums, was einen monatlichen Anteil von 150.416,66 Euro ergab - ein Betrag, der sowohl die Anrechnungsfreigrenze von 110 % als auch von 125 % der zuletzt beim früheren Arbeitgeber bezogenen Vergütung (72.660,86 Euro monatlich) deutlich überschritt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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