Beamte und Rechtsreferendare haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs, wenn die Nichtausübung des Urlaubsanspruchs auf einem freiwilligen Entschluss beruht. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vermittelt einen finanziellen Ausgleich nur dann, wenn es dem Betroffenen aus Umständen, die nicht von seinem Willen abhängen - etwa bei Krankheit -, unmöglich war, den Urlaub vor Beendigung des Dienstverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Wer selbst um vorzeitige Entlassung bittet, muss seine Urlaubsplanung eigenverantwortlich an den Erfordernissen des Dienstverhältnisses ausrichten.
Beschäftigungsverhältnisses auszuüben (vgl. EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06). Die finanzielle Vergütung ist in solchen Fällen so zu bemessen, dass der Betroffene so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich ausgeübt.
Kein finanzieller Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub
Im nationalen öffentlichen Dienstrecht besteht keine Rechtsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung von Jahresurlaub, der vor Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nicht in Anspruch genommen wurde. Die für Beamte geltenden Urlaubsverordnungen sehen - anders als § 7 Abs. 4 BUrlG im Arbeitsrecht - keinen entsprechenden Abgeltungsanspruch vor. Rechtsreferendare, die Urlaub entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften erhalten (vgl. § 6 Abs. 5 Nr. 4 JAG Rheinland-Pfalz), unterliegen insofern demselben Regelungsrahmen.Beschränkung auf Fälle unverschuldeter Unmöglichkeit
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, der eine finanzielle Vergütung des bezahlten Mindestjahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, findet zwar auf alle öffentlichen Tätigkeitsbereiche und damit auch auf Beamten- sowie Referendarverhältnisse Anwendung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - Az: 2 A 11321/09; OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - Az: 2 A 11447/10). Die Richtlinie steht jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH einer nationalen Regelung, die Modalitäten für die Ausübung des Urlaubsanspruchs oder dessen Verfall am Ende eines Bezugszeitraums vorsieht, nicht entgegen, sofern der Beschäftigte die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen. Ein finanzieller Abgeltungsanspruch besteht nur dann, wenn es dem Betroffenen aus von seinem Willen unabhängigen Gründen unmöglich war, den Jahresurlaub vor Beendigung desBeschäftigungsverhältnisses auszuüben (vgl. EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06). Die finanzielle Vergütung ist in solchen Fällen so zu bemessen, dass der Betroffene so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich ausgeübt.
Keine Unmöglichkeit bei selbst gesteuertem Ausscheiden
Von einer Unmöglichkeit im Sinne dieser Rechtsprechung kann - abgesehen von offensichtlichen Fällen wie fortdauernder Dienstunfähigkeit - nur ausgegangen werden, wenn ein Urlaubsantrag gestellt und behördlich abgelehnt wurde. Da Urlaub im Beamtenverhältnis nur auf Antrag und unter Berücksichtigung der Wünsche des Beamten gewährt wird und ein Dienstherr ein Urlaubsgesuch gemäß § 5 Abs. 1 UrlVO nur bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen ablehnen kann, ist die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub - Krankheitsfälle ausgenommen - grundsätzlich von Rechts wegen ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - Az: 2 A 11447/10).Urteil freischalten
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