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Erholungsurlaub nicht genommen - Beamte gehen leer aus

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Beamte haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den sie krankheitsbedingt nicht nehmen konnten. Weder das nationale Beamtenrecht noch das Unionsrecht begründen einen solchen Anspruch, da Beamte auch während einer Erkrankung ihre vollen Bezüge weiter erhalten und ihnen somit kein auszugleichender finanzieller Nachteil entsteht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Kann ein Beamter seinen Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht nehmen und tritt er anschließend in den Ruhestand, stellt sich die Frage, ob der nicht genommene Urlaub finanziell abzugelten ist. Dies ist nicht der Fall. Weder das Bundes- noch das Landesrecht sehen für Beamte eine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor, und auch aus dem Unionsrecht lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Im zu entscheidenden Fall betraf dies einen Polizeibeamten, der seit Juli 2007 durchgängig dienstunfähig erkrankt war, mit Ablauf des Juli 2008 in den vorzeitigen Ruhestand trat und die Vergütung von insgesamt 62 Urlaubstagen aus den Jahren 2007 und 2008 begehrte.

Sieht das Beamtenrecht eine Urlaubsabgeltung vor?

Nach § 44 Beamtenstatusgesetz sowie den landesrechtlichen Vorschriften steht Beamten jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Eine Regelung zur Vergütung nicht genommenen Urlaubs enthalten diese Vorschriften nicht. Auch die Urlaubsverordnung des Landes bestimmt lediglich, dass Urlaub im Urlaubsjahr verbraucht werden soll und verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September des Folgejahres abgewickelt wird. Zeiten der Dienstunfähigkeit wirken sich nur insoweit aus, als sie nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, wenn der Beamte während des Urlaubs erkrankt.

Kann § 7 Abs. 4 BUrlG analog angewendet werden?

Der unmittelbar nur für Arbeitnehmer geltende § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz sieht die Abgeltung von Urlaub vor, soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Einer entsprechenden Anwendung auf Beamte stehen die strukturellen Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitnehmerverhältnis entgegen. Status und Vergütungssysteme unterscheiden sich grundlegend, sodass es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt. Das Beamtenverhältnis ist geprägt vom Alimentationsprinzip sowie von der Pflicht des Beamten, seine volle Arbeitskraft grundsätzlich auf Lebenszeit dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Der Besoldungsanspruch knüpft daher nicht an die konkrete Dienstleistung an. Das Arbeitsverhältnis ist dagegen auf einen wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet, sodass ein Entgeltanspruch grundsätzlich nur für tatsächlich erbrachte Leistungen besteht (vgl. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 1 BUrlG Rn. 29).

Mit der Vergütungspflicht während des Urlaubs wird für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher, dem Urlaubszeitraum konkret zuordenbarer Vermögensvorteil begründet. Beim Beamten ist dies anders: Er erhält aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung und damit auch während urlaubsbedingter Abwesenheit. Die Fortgewährung der Dienstbezüge begründet für ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.1982 - Az: 2 A 126/81), sondern befreit ihn lediglich von der Arbeitspflicht. Die Besoldung kann zudem nicht im Sinne eines Austauschverhältnisses einzelnen Tagen zugeordnet werden. Eine analoge Anwendung widerspräche daher den das Beamtenrecht prägenden Grundsätzen (vgl. BVerwG, 31.07.1997 - Az: 2 B 138.96; VGH Hessen, 19.06.1996 - Az: 1 UE 1395/93). Zudem verstieße sie gegen den für die Besoldung geltenden Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG i.V.m. Art. 125a Abs. 1 GG.

Besteht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung?

Aus denselben Gründen scheidet auch ein Anspruch nach dem Rechtsgedanken der ungerechtfertigten Bereicherung aus. Der Dienstherr wird durch die krankheitsbedingt unterbliebene Urlaubsnahme weder von seiner Zahlungspflicht befreit, noch kommt dem Erholungsurlaub ein Vermögenswert zu, den der Dienstherr zulasten des Beamten erlangt hätte.

Ist der Ausschluss verfassungsrechtlich bedenklich?

Gegen den Ausschluss eines Abgeltungsanspruchs bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da die strukturellen Unterschiede die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Beamten auch verfassungsrechtlich rechtfertigen. Auch die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht begründet keinen Anspruch. Aus ihr können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die einfachrechtlich in Konkretisierung der Fürsorgepflicht speziell und abschließend geregelten hinausgehen - wie dies im Bereich des Urlaubsrechts der Fall ist (vgl. BVerwG, 27.10.1982 - Az: 2 B 95.81). Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht kommt allenfalls in Betracht, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Buchh 262 § 1 TGV Nr. 2). Hierfür bestanden keine Anhaltspunkte.

Gilt die Arbeitszeitrichtlinie auch für Beamte?

Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Die Richtlinie gilt grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis, da sie nach Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RL 89/391/EWG auf alle öffentlichen Tätigkeitsbereiche Anwendung findet. Aus Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG, der einzelne Funktionen etwa bei der Polizei vom Anwendungsbereich ausnimmt, folgt im Umkehrschluss, dass Beamte grundsätzlich erfasst sind.

Auch Polizeibeamte fallen unter die Richtlinie. Maßgeblich ist nicht die Zugehörigkeit zu einem der genannten Tätigkeitsbereiche, sondern allein die spezifische Natur besonderer Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes des Gemeinwesens eine Ausnahme rechtfertigen. Dies betrifft lediglich Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate, schwere Unglücksfälle oder andere Ereignisse gleicher Art, deren ordnungsgemäße Bewältigung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinie beachtet werden müssten (vgl. EuGH, 14.07.2005 - Az: C-52/04).


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OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - Az: 2 A 11321/09.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2010:0330.2A11321.09.0A

Vorgehend: VG Koblenz, 21.07.2009 - Az: 6 K 1253/08

Nachfolgend: BVerwG, 31.01.2013 - Az: 2 C 10.12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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