Konnte ein Beamter seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen, so besteht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Das Beamtenrecht sieht keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Es ergibt sich auch kein Anspruch aus europarechtlichen Regelungen. Beamte haben im Gegensatz zu Arbeitnehmern während der gesamten Zeit ihrer Erkrankung Anspruch auf Fortzahlung der vollen Bezüge. Deshalb ist die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden muss.
OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - Az: 2 A 11321/09.OVG
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