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Abstandsflächen und Balkone: Nachbar muss Grenzbau hinnehmen

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ist auf einem Nachbargrundstück eine grenzständige Bebauung vorhanden, erlaubt § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO nicht nur die Errichtung von Gebäuden, sondern auch von Anbauten wie Balkonen ohne Grenzabstand - und zwar unabhängig davon, ob eine Deckungsgleichheit mit dem Grenzbau des Nachbarn besteht.

Das Abstandsflächengebot gilt dem Grundsatz nach auch für Balkone. Die in § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO vorgesehene Privilegierung - wonach Vorbauten abstandsflächenrechtlich unbeachtlich sind, wenn sie mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze zurückbleiben - findet entsprechende Anwendung auch auf die Schmalseite eines vortretenden Balkons, also im Verhältnis zur seitlichen Grundstücksgrenze.

Diese Sonderregelung greift jedoch nur dann ein, wenn der an die Nachbargrenze heranrückende Gebäudeteil überhaupt der Abstandsflächenpflicht unterliegt. Ist der Bauteil - etwa aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 LBauO - bereits von der Abstandsflächenpflicht befreit, scheiden die Vorgaben für ein Hineinragen untergeordneter Vorbauten in die Abstandsfläche aus. Gleiches gilt für die Sonderregelung des § 8 Abs. 9 Satz 6 Halbsatz 2 LBauO, die einen Mindestabstand von 3 m für Dachterrassen zur Grundstücksgrenze vorschreibt: Da diese Norm lediglich eine Einschränkung der Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO darstellt, ist sie nicht anwendbar, wenn das betreffende Gebäude von vornherein nicht unter dieses Privileg fällt.

§ 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO erlaubt eine Bebauung ohne Grenzabstand, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Grenzabstand tatsächlich vorhanden ist. Nach anerkannter Rechtsprechung findet diese Vorschrift „erst recht“ Anwendung, wenn die offene Bauweise bauplanungsrechtlich nicht zwingend geboten ist, mithin also an die Grenze gebaut werden darf. Maßgeblich ist allein, dass eine grenzständige Bebauung auf dem Nachbargrundstück tatsächlich vorhanden ist - nicht, ob sie planungsrechtlich zwingend geboten war.

Die Zulassungsermächtigung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO beschränkt sich dabei nicht auf Gebäude im eigentlichen Sinne, sondern erstreckt sich auch auf Anbauten wie Balkone. Eine Deckungsgleichheit zwischen den beiden Grenzbauten - also eine flächenmäßige oder höhenmäßige Übereinstimmung - ist nach der Novellierung der Landesbauordnung durch das Gesetz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) nicht mehr erforderlich.

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OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - Az: 8 B 10739/20 OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2020:0728.8B10739.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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